Dienstvertrag und Dienstzettel
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Ein Dienstvertrag (auch Arbeitsvertrag genannt) zwischen einer dienstgebenden Person, z.B. einer Kaffeehausbetreiberin, und einer dienstnehmenden Person, z.B. einer Küchenhilfe, ist an sich formfrei: Der Dienstvertrag kann schriftlich, mündlich oder über sogenannte schlüssige Handlung (dem Erbringen von Dienstleistungen) geschlossen werden.
Dienstzettel
Dienstgebende müssen ihren Dienstnehmenden so rasch wie möglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag, einen sogenannten Dienstzettel, geben, wenn
- der Dienstvertrag nicht schriftlich abgeschlossen wurde oder
- der schriftliche Dienstvertrag nicht alle unten angeführten Angaben enthält.
Der Dienstzettel dient als Beweisurkunde. Allerdings empfiehlt es sich aus Gründen der besseren Beweiskraft, einen schriftlichen Dienstvertrag zu schließen. Kein Dienstzettel muss ausgestellt werden, wenn das Dienstverhältnis höchstens einen Monat dauert.
Ein Dienstzettel weist folgende Punkte auf:
- Namen und Adresse der/des Dienstgebenden
- Namen und Adresse der/des Dienstnehmenden
- Beginn des Dienstverhältnisses
- Ende des Dienstverhältnisses (bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit)
- Dauer der Kündigungsfrist und den Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren
- Gewöhnlichen Dienstort, falls notwendig, Hinweis auf wechselnde Dienstorte, Sitz des Unternehmens
- Allfällige Einstufung in ein generelles Schema
- Vorgesehene Verwendung (Tätigkeitsbereich)
- Anfangsbezug:
- Grundgehalt bzw. -lohn
- weitere Entgeltbestandteile (z.B. Sonderzahlungen)
- Fälligkeit des Entgelts
- Ausmaß des jährlichen Urlaubs
- Vereinbarte tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit
- Bezeichnung des allenfalls anzuwendenden Kollektivvertrags bzw. der allenfalls anzuwendenden Betriebsvereinbarungen inklusive Hinweis auf den Raum im Betriebsgebäude, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen
- Namen und Anschrift der betrieblichen Vorsorgekasse bzw. der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse der/des Dienstnehmenden
- Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
- gegebenfalls Anspruch auf eine von der/dem Dienstgebenden bereitgestellte Fortbildung
Arbeitet die dienstnehmende Person länger als einen Monat im Ausland, muss der Dienstzettel folgende weitere Angaben enthalten:
- Staat, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer,
- Währung, falls das Entgelt nicht in Euro ausgezahlt wird,
- allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich,
- allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit,
- allfälliger Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
- Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird.
Hinweis
Bestimmte Klauseln im Dienstvertrag (etwa Kautionsbestellung zur Sicherung allfälliger Schadenersatzansprüche gegen Dienstnehmende, Überlassung künftiger Diensterfindungen) sind zwingend schriftlich abzufassen.
Dienstverträge mit Lehrlingen müssen immer schriftlich sein. Der Abschluss des Lehrvertrags eines minderjährigen Lehrlings bedarf zudem der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung des Lehrlings.
Betroffene Unternehmen
Unternehmen, die Personal beschäftigen
Fristen
Der Dienstzettel ist so rasch wie möglich nach Beginn des Dienstverhältnisses auszuhändigen.
Zuständige Stelle
die Dienstgeberin/der Dienstgeber
Kosten
Schriftliche Dienstverträge und Dienstzettel sind gebührenfrei.
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs 3 Angestelltengesetz (AngG)
- § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
Zum Formular
Vorlage für einen Dienstzettel
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft