Zahlung vom Sozialversicherungsbeitrag

Allgemeine Informationen

Die Sozialversicherungsbeiträge umfassen die Beiträge an die Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung etc. Sie werden in der Regel zwischen Dienstnehmerin/Dienstnehmer und Dienstgeberin/Dienstgeber aufgeteilt. Erstere haben allerdings keinen Beitrag zur Unfallversicherung zu leisten – diesen bezahlt die Dienstgeberin/der Dienstgeber.

Sowohl den Dienstnehmeranteil als auch den Dienstgeberanteil muss die Dienstgeberin/der Dienstgeber für alle Beschäftigten an den Krankenversicherungsträger überweisen.

Der Krankenversicherungsträger hebt für Unfallversicherung, Pensionsversicherung und andere Stellen die Beiträge und Umlagen ein und leitet diese an die zuständige Stelle weiter.

Beiträge müssen nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage (monatlich 6.450 Euro fürs Jahr 2025) entrichtet werden.

Betroffene Unternehmen

Jede Dienstgeberin/jeder Dienstgeber

Voraussetzungen

Beschäftigung von Personal

Fristen

Sowohl Dienstgeberanteil als auch Dienstnehmeranteil sind spätestens bis zum 15. des Folgemonats (Sozialversicherungsbeiträge für den Juni bspw. spätestens bis zum 15. Juli) an den Krankenversicherungsträger zu überweisen.

Zuständige Stelle

Die Überweisung hat beim zuständigen Krankenversicherungsträger ( Dachverband der Sozialversicherungsträger) zu erfolgen.

Verfahrensablauf

Dienstgeberinnen/Dienstgeber müssen deren Anteil zur Sozialversicherung (lohnabhängige Abgabe) selbst berechnen (etwa mithilfe entsprechender Software, Lohnnebenkostenrechnern). Außerdem sind Dienstgeberinnen/Dienstgeber verpflichtet, den Dienstnehmeranteil zu berechnen und vom Lohn bzw. Gehalt der Beschäftigten einzubehalten.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Alle Anträge etc. können in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten eingebracht werden.

Rechtsgrundlagen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Letzte Aktualisierung: 3. Februar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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