Wasserrechtliche Bewilligungspflichten

Allgemeine Informationen

Die Benutzung der Gewässer, der Schutz und die Reinhaltung der Gewässer sowie der Schutz vor den Gefahren des Wassers sind gesetzlich geregelt. Unternehmen, die öffentliche Gewässer über den "Gemeingebrauch" hinaus benutzen, benötigen dafür eine behördliche Bewilligung. Für Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer ist eine eingeschränkte Ausnahme von der Bewilligungspflicht gesetzlich vorgesehen.

Gemeingebrauch ist der gewöhnliche Gebrauch von öffentlichen Gewässern, der ohne besondere Vorrichtungen vorgenommen wird und die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließt. Der Gemeingebrauch ist ausdrücklich erlaubt und bedarf keiner behördlichen Bewilligung. Gemeingebrauch ist zum Beispiel Baden, Waschen, Tränken, die Gewinnung von Pflanzen (z.B. Wasserpflanzen) und das Benutzen der Eisdecke (z.B. Eislaufen).

Bei der Benutzung von öffentlichen Gewässern über den "Gemeingebrauch" hinaus ist eine behördliche Bewilligung erforderlich. Dies gilt insbesondere bei:

  • (Be)Nutzung der Gewässer zur Energiegewinnung, die Errichtung oder Änderung der dazu dienenden Anlage (z.B. Kraftwerke) sowie Änderungen des Zwecks der Wasserbenutzung
  • Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und für die damit im Zusammenhang stehenden Eingriffe in den Grundwasserhaushalt sowie für die Errichtung oder Änderung der dazu dienenden Anlagen

Neben diesen "typischen" Bewilligungstatbeständen bedürfen u.a. auch folgende Tatbestände einer wasserrechtlichen Bewilligung:

  • Mehr als geringfügige Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen (z.B. Einbringung von Stoffen fest, flüssig oder gasförmig in Gewässer - wie bei Kläranlagen - und Versickerungen)
  • Indirekteinleitungen
  • Kanal- bzw. Stauraumspülungen
  • Gewinnung von Sand und Kies mit besonderen Vorrichtungen
  • Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten
  • Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden)
  • Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch folgende Tatbestände einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen:

  • Maßnahmen in Wasserschongebieten, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens gefährden können. Das Bestehen einer solchen wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ergibt sich im Einzelnen aus einer allenfalls bestehenden Schongebietsverordnung.
  • Die Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und Uferbauten. Dies gilt im Wesentlichen auch für Schutz- und Regulierungswasserbauten und Entwässerungsanlagen.
  • Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt (z.B. Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in freier Natur)

Betroffene Unternehmen

Jede Person, die öffentliche Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzt.

Fristen

Wasserrechtliche Bewilligungen sind – abhängig vom Bedarf der Bewerberin/des Bewerbers und den wasserwirtschaftlichen Verhältnissen – grundsätzlich für eine bestimmte vertretbare Zeitdauer zu befristen.

  • Maximalfrist für Wasserbenutzungen/Einwirkungen: 90 Jahre
  • Maximalfrist für Wasserentnahmen für Beregnung: 25 Jahre

Wird um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes angesucht, so kann dieses Ansuchen frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden.

Zuständige Stelle

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) ist in seiner Eigenschaft als Wasserrechtsbehörde für bestimmte Wasserkraftanlagen, Hochwasserschutzanlagen und Wasserversorgungsanlagen zuständig (zum Beispiel Donaukraftwerke oder Sperrenbauwerke mit einer Höhe von mehr als 30 Metern).

Hinweis

Durch die Gewerbeordnung ist die Zuständigkeit für wasserrechtliche Bewilligungen punktuell ( z.B. bei Abwassereinleitungen in Gewässer oder bei Erd- und Wärmepumpen) auf die Gewerbebehörde übergegangen. Das heißt, wasserrechtliche Bewilligungen können im Zuge des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens direkt durch die Gewerbebehörde erteilt werden.

Erforderliche Unterlagen

Jeder Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung muss die Unterlagen enthalten, die zur Beurteilung des jeweiligen Vorhabens für die Behörde notwendig sind.

Allgemeine Unterlagen, die standardmäßig beizubringen sind:

  • Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer
  • Grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung der Eigentümerin/des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten. Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz.
  • Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile
  • Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte unter Nennung der Betroffenen
  • Die erforderlichen, von einer fachkundigen Person entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Nennung der Verfasserin/des Verfassers

Bei (Be)Nutzung der Gewässer zur Energiegewinnung sowie Errichtung oder Änderung der dazu dienenden Anlage (z.B. Kraftwerke) zusätzlich:

  • Bei Wasserbenutzungsanlagen
    • Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr
    • Über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer
    • Über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen
  • Bei Wasserkraftanlagen
    • Angaben über Maschinenleistung
    • Jahresarbeitsvermögen
    • Die vorgesehenen Restwassermengen

Bei Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und für die damit im Zusammenhang stehenden Eingriffe in den Grundwasserhaushalt sowie für die Errichtung oder Änderung der dazu dienenden Anlagen zusätzlich:

  • Bei Wasserversorgungsanlagen
    • Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck
    • Über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen
    • Aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen
    • Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer

Bei mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen zusätzlich:

  • Bei Einbringungen in Gewässer
    • Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe
    • Angaben über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen
  • Bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht
    • Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen

Weiters, wenn im Einzelfall relevant:

  • Bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwasser
  • Bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen
  • Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befasst sind
  • Gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme
  • Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen

Die erforderlichen Unterlagen können je nach den Umständen des Einzelfalls variieren.

Die Unterlagen müssen von einer fachkundigen Person erstellt werden.

Die einzelnen Ämter der Landesregierung stellen oft auch Checklisten zur Verfügung, die die notwendigen Unterlagen für einzelne Projekte auflisten. Es ist sinnvoll, sich vor der Erstellung der Einreichunterlagen bei der zuständigen Behörde über die Anforderungen im konkreten Fall zu erkundigen.

Kosten

Die Gebühren und Abgaben müssen für jedes Verfahren individuell berechnet werden. Weiters können Kosten im Rahmen der Projektierung anfallen, die von Projekt zu Projekt unterschiedlich sind.

Zusätzliche Informationen

Produktionsstandorte und Siedlungsgebiete müssen vor Hochwasser, Lawinen und Muren geschützt werden.

Das BML führt das Emissionsregister Oberflächenwasserkörper. Es ist ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen, stoffliche Emissionen aus bewilligten Einleitungen durch Betriebe, die der Industrieemissionsrichtlinie unterliegen, und Kläranlagen ab 2000 EW60. Für die Abgabe der Meldungen ist die Registrierung im elektronischen Register für Anlagen- und Personenstammdaten (eRAS) erforderlich, welche auf edm.gv.at beantragt werden muss.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Für Verfahren, für die das BML als Wasserrechtsbehörde zuständig ist, können die Unterlagen digital über das Formular "Digitales Anbringen Wasserrecht" beim BML eingebracht werden.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft