Investitionsfreibetrag
Allgemeines
Ab dem Jahr 2023 kann bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens ein Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Die Abschreibung wird durch den IFB nicht berührt. Diese steht unabhängig davon zusätzlich zu.
Bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung steht der IFB nicht zu.
Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden.
Höhe
Der Investitionsfreibetrag beträgt
- 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw.
- 15 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist.
(Jene Wirtschaftsgüter, für die ein Öko-IFB zusteht, sind in der entsprechenden Verordnung im Abschnitt "Rechtsgrundlagen" aufgelistet.)
Der IFB kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1 Mio. Euro im Wirtschaftsjahr (Deckel) geltend gemacht werden.
Begünstigte Wirtschaftsgüter
Begünstigt für den IFB sind Wirtschaftsgüter, die:
- eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
- inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb des EU/EWR-Raums eingesetzt werden, als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.
Nicht begünstigt sind:
- Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
- Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, also insbesondere
- Gebäude (ausgenommen Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung) sowie
- Pkw und Kombi (begünstigt sind jedoch Fahrschulfahrzeuge und Taxis sowie Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer),
- sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter,
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind (ausgenommen vom IFB sind jedoch jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einer/einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafterin/Gesellschafter erworben werden),
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
(Nicht begünstigte Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern sind in der entsprechenden Verordnung im Abschnitt "Rechtsgrundlagen" näher beschrieben.)
Nachversteuerung
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein IFB in Anspruch genommen worden ist, vor Ablauf einer Behaltefrist von vier Jahren (Fristenberechnung von Tag zu Tag) aus dem Betriebsvermögen aus, hat grundsätzlich eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrages zu erfolgen. Gleiches gilt bei dauerhafter Verbringung ins Ausland (ausgenommen bei entgeltlicher Überlassung im EU/EWR-Raum). Es ist daher wichtig, jene Wirtschaftsgüter genau zu verzeichnen, die für den IFB (ganz oder teilweise) herangezogen werden.
Der Investitionsfreibetrag ist im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen.
Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz beim Rechtsnachfolger vorzunehmen.
Im Falle des Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.
Hinweis
Als "höhere Gewalt" gilt grundsätzlich jedes Ausscheiden des Wirtschaftsgutes gegen den Willen der Unternehmerin/des Unternehmers (z.B. Zerstörung, Diebstahl, aber auch schlichtes "Kaputtwerden").
Geltendmachung
Der Freibetrag ist in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen. Die Inanspruchnahme des Freibetrages ist im Anlageverzeichnis bzw. in der Anlagekartei auszuweisen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
- § 11 Einkommensteuergesetz (EStG)
- Verordnung über Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrages dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist (Öko-IFB-VO)
- Verordnung über die vom Investitionsfreibetrag ausgenommenen Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern (Fossile Energieträger-Anlagen-VO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen