Klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen und Psychotherapeuten − Auskunfts- und Mitteilungspflicht
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Klinische Psychologinnen/klinische Psychologen, Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten sind verpflichtet, der behandelten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung alle Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über Art, Umfang und Entgelt, zu erteilen.
Die Aufklärung muss soweit erforderlich zu Beginn des Behandlungsvertrages sowie bei fachlicher Notwendigkeit und bei Wunsch der Patientin/des Patienten laufend erfolgen.
Nicht nur aus berufsrechtlicher Sicht, sondern bereits aus den vorvertraglichen Verpflichtungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss des Behandlungsvertrages ergibt sich auch die umfassende Auskunftsverpflichtung.
Klinische Psychologinnen/klinische Psychologen, Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten haben über die zu erbringende Leistung, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt, eine klare Preisinformation zur Verfügung zu stellen und nach erfolgter Leistung eine Rechnung auszustellen. Die gelegte Rechnung muss nach objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien ausgestellt werden.
Klinische Psychologinnen/klinische Psychologen, Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, die von der Ausübung ihres Berufes zurücktreten wollen, müssen diese Absicht der behandelten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung so rechtzeitig mitteilen, dass diese die weitere psychologische Versorgung sicherstellen kann.
Betroffene Unternehmen
Alle zur selbständigen Berufsausübung berechtigten klinischen Psychologinnen/klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten
Zuständige Stelle
- Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüft die zuständige Verwaltungsbehörde.
- Sofern die Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, sind die Gerichte (→ BMJ) zur Überprüfung berufen.
Rechtsgrundlagen
- § 32 Abs 5 und 6, §§ 34, 36 Psychologengesetz
- § 14 Abs 4, 4a und 6 Psychotherapiegesetz
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz