Schenkungen – Meldepflicht

Allgemeine Informationen

Anzeigepflicht besteht nur für Schenkungen unter Lebenden – also nicht für Schenkungen auf den Todesfall – und für Zweckzuwendungen unter Lebenden (Zuwendungen mit einer bestimmten Auflage oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zugunsten eines bestimmten Zwecks). Die Anzeigepflicht betrifft folgende Vermögenswerte:

  • Bargeld
  • Kapitalforderungen (z.B. Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen)
  • Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und an Personengesellschaften (OG, KG)
  • Beteiligungen als stille Gesellschafterin/stiller Gesellschafter
  • Betriebe oder Teilbetriebe zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
  • Bewegliches körperliches Vermögen (z.B. Kraftfahrzeuge, Motor- und Segelboote, Schmuck, Edelsteine etc.) und immaterielle Vermögensgegenstände
    (z.B. Urheberrechte, Konzessionen, Fruchtgenussrechte, Wohnrechte, Warengutscheine)

Keine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken.

Für den Erwerb von Todes wegen von Grundstücken und Schenkungen unter Lebenden von Grundstücken besteht jedoch eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz.

Angabe der Vermögenswerte

Ist der Wert eines übertragenen Vermögens offenkundig wie z.B. bei Bargeld, Sparbüchern oder Aktien, so ist dieser Wert in die Anzeige einzusetzen. Ist der Wert nicht offenkundig (z.B. bei gebrauchtem Sachvermögen), ist eine Schätzung des gemeinen Wertes ausreichend – ein Schätzgutachten ist dafür nicht erforderlich.

Wird ein Betrieb (Teilbetrieb, Anteil an einer Personengesellschaft) unentgeltlich übertragen, genügt ebenfalls eine geschätzte Wertangabe, eine Unternehmensbewertung ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Befreiungen

Befreit sind Erwerbe zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres.

Der Angehörigenbegriff ist weit gefasst. Umfasst sind neben Eltern, Ehegatten und Kindern u.a. auch Geschwister, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen, Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefonkel, Stieftanten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte, Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche) sowie deren Kinder. Nicht als Angehörige werden die Eltern einer Lebensgefährtin/eines Lebensgefährten oder der Ehepartner einer Schwägerin bzw. die Ehepartnerin eines Schwagers angesehen.

Unentgeltliche Erwerbe eines Angehörigen von demselben Angehörigen innerhalb eines Jahres (seit dem letzten Erwerb) sind nur dann von der Anzeigepflicht befreit, wenn die Summe der gemeinen Werte all dieser Erwerbe 50.000 Euro nicht übersteigt.

Hinweis

Die 50.000 Euro-Grenze gilt für die Geschenke eines Angehörigen X an einen Angehörigen Y – eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person.

Befreit sind Erwerbe zwischen anderen Personen bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren.

Unentgeltliche Erwerbe einer Person von derselben Person innerhalb von fünf Jahren (seit dem letzten Erwerb) sind nur von der Anzeigepflicht befreit, wenn die Summe der gemeinen Werte all dieser Erwerbe 15.000 Euro nicht übersteigt.

Nach Überschreiten der Freigrenzen müssen auch alle weiteren Zuwendungen innerhalb des Beobachtungszeitraums an dieselbe Person angezeigt werden.

Ausgenommen davon sind – neben den von vornherein nicht meldepflichtigen Grundstücksschenkungen – übliche Gelegenheitsgeschenke (Geschenke für Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Sponsion, Muttertag, Matura etc.), soweit der gemeine Wert 1.000 Euro nicht übersteigt.

Ohne Wertgrenze von der Meldepflicht befreit ist Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke.

Weitere Befreiungen sind auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen angeführt.

Betroffene Unternehmen

  • Erwerberinnen/Erwerber
  • Geschenkgeberinnen/Geschenkgeber
  • Zuwendende/Zuwendender bei freigebiger Zuwendung und
  • Beschwerte/Beschwerter bei Zweckzuwendung sowie
  • Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Notarinnen/Notare, die beim Erwerb oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben oder zur Erstattung der Anzeige beauftragt wurden,

sind zur ungeteilten Hand zur Anzeige verpflichtet. Das bedeutet, sobald eine Verpflichtete/ein Verpflichteter Anzeige erstattet hat, entfällt die Anzeigepflicht der/des anderen.

Voraussetzungen

Natürliche Personen:

  • Anzeigepflicht besteht nur dann, wenn die Geschenknehmerin/der Geschenknehmer zum Zeitpunkt des Erwerbes oder die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber zum Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz (auch Zweitwohnsitz ist ausreichend) oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
  • Anzeigepflicht besteht z.B. auch, wenn es sich um eine nichtösterreichische Staatsbürgerin/einen nichtösterreichischen Staatsbürger handelt, die/der einen Zweitwohnsitz in Österreich hat.

Juristische Personen:

Wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss der Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland sein.

Fristen

Die Anzeige hat innerhalb von drei Monaten ab dem Erwerb zu erfolgen.

Hinweis

Wird die Anzeige durch Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe ausgelöst, ist jener Erwerb für die Frist maßgeblich, mit dem die Betragsgrenze erstmals überschritten wurde.

Zuständige Stelle

Das Finanzamt Österreich

Verfahrensablauf

Die Anzeige hat auf elektronischem Weg zu erfolgen, außer die elektronische Übermittlung ist nicht zumutbar. Eine Eingabemaske im Rahmen von FinanzOnline (Weitere Services/Meldung gem. § 121a BAO) sowie ein Formular stehen zur Verfügung.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Anzeige an.

Zusätzliche Informationen

Unterbleibt entgegen einer Meldeverpflichtung die Anzeige, gilt (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Auftreten ungeklärter Vermögenszuwächse) eine Beweislastumkehr. Die/der Abgabepflichtige muss in einem solchen Fall nachweisen, dass tatsächlich eine Schenkung stattgefunden hat.

Bei vorsätzlicher Nichtanzeige einer Schenkung ist als Sanktion eine Geldstrafe von bis zu 10 Prozent des gemeinen Werts des geschenkten Vermögens vorgesehen. Strafbar sind alle Personen, die zur Meldung der Schenkung verpflichtet sind. Das sind die/der Zuwendende und die/der Begünstigte. Haben eine Notarin/ein Notar oder eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt mitgewirkt, auch diese/dieser. Es genügt jedoch, wenn nur eine dieser Personen die Schenkung rechtzeitig gemeldet hat, um damit für sich und alle anderen Anzeigepflichtigen die Verpflichtung zu erfüllen. Eine Selbstanzeige ist nur innerhalb eines Jahres ab dem Ablauf der gesetzlichen Meldefrist von drei Monaten möglich. Die Selbstanzeige hat strafbefreiende Wirkung. In der Selbstanzeige ist die unterlassene Meldung nachzuholen.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Anzeigepflicht nach § 121a Bundesabgabenordnung (BAO)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen