Buchhalter – Befreiung von der Prüfung

Allgemeine Informationen

Personen, die die Ablegung einzelner Gegenstände des schriftlichen Prüfungsteils einer der Fachprüfung inhaltlich vergleichbaren Prüfung nachweisen können, sind von der Ablegung dieser Gegenstände im Rahmen des schriftlichen Teils der Fachprüfung befreit. Die Behörde muss darüber mit Bescheid absprechen. Die Prüfungsbefreiung muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Voraussetzungen

Antrag auf Prüfungsbefreiung

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich ( WKO)

Hinweis

Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

Verfahrensablauf

Der Antrag kann persönlich oder schriftlich in deutscher Sprache bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis einer der Fachprüfung inhaltlich vergleichbaren Prüfung.

Rechtsgrundlagen

§ 13 Abs 1 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG 2014)

Zum Formular

Buchhalter - Befreiung von der Prüfung

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft