Versandverfahren

Das Versandverfahren dient zur Beförderung von Waren von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle innerhalb der Europäischen Union (EU) oder zwischen einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen Staat, der an dem Verfahren teilnimmt.

Das Versandsystem der EU umfasst das Unionsversandverfahren sowie das Gemeinsame Versandverfahren. Für die Beförderung von Waren zwischen Drittstaaten und der EU steht außerdem das Verfahren mit Carnet TIR zur Verfügung. Das Carnet ATA dient in erster Linie der vorübergehenden abgabenfreien Verwendung von Waren im internationalen Handel, es kann jedoch auch als Versandpapier im externen und im internen Unionsversandverfahren verwendet werden.

Das Unionsversandverfahren wird für den zollrechtlichen Versand zwischen den EU-Mitgliedstaaten (und Andorra und San Marino) verwendet. Es wird angewendet bei:

  • der Beförderung von Nichtunionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der EU gelegenen Orten, ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen, Zöllen und anderen Abgaben unterliegen (externes Unionsversandverfahren, T1-Verfahren)
  • der Beförderung von Unionswaren, die in der Union beginnt und endet und dabei das Gebiet einer Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (eines Drittstaates) durchquert (internes Unionsversandverfahren, T2-Verfahren)

Durch das Überführen der Waren in das interne Unionsversandverfahren bleibt ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren erhalten, so dass bei ihrer Wiedereinfuhr in die EU keine Zölle oder andere Abgaben erhoben werden.

Das gemeinsame Versandverfahren (gemVV) wird für die Beförderung von Waren zwischen den EU-Mitgliedstaaten, den EFTA-Ländern (Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz), der Türkei, der Republik Nordmazedonien, Serbien, dem Vereinigten Königreich und der Ukraine (seit 1. Oktober 2022) verwendet. Es beruht auf dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren zwischen diesen Staaten und wird angewendet bei:

  • der Beförderung von Nichtunionswaren zwischen der EU und den Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, die bei ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der EU Zöllen und anderen Abgaben unterliegen. (Gemeinsames T1-Verfahren)
  • der Beförderung von Unionswaren zwischen der EU und den Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren. Innerhalb der EU gilt dies, wenn es sich um Unionswaren handelt. In einer Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren gilt dies nur, wenn die Waren in einem T2-Verfahren eingetroffen sind und unter bestimmten Voraussetzungen weiter versandt werden. (Gemeinsames T2-Verfahren)

Ein weiteres internationales Versandverfahren, das der Überwachung der Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Warenverkehr dient, ist das Verfahren mit Carnet TIR (Carnet Transports Internationaux Routiers). Das TIR-Verfahren wird verwendet, wenn ein Transport in einem EU-Mitgliedstaat beginnt oder endet und die Beförderung durch mindestens einen Drittstaat geht. Ebenso ist das TIR-Verfahren anwendbar, wenn der Transport in einem Drittstaat beginnt oder endet. Waren müssen ohne Umladen über eine oder mehrere Grenzen in zollsicher eingerichteten Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden und das zumindest auf einem Teil der Strecke im Straßenverkehr.

Das TIR-Verfahren ist elektronisch beim Zoll anzumelden (NCTS-TIR). Auskünfte darüber sind bei der Arbeitsgemeinschaft internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs (AISÖ) erhältlich.

In Österreich werden Versandverfahren mit dem New Computerised Transit System (NCTS) durchgeführt. Schriftliche Versandanmeldungen unter Verwendung des Einheitspapiers sind nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Am NCTS nehmen alle 27 EU-Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren sowie San Marino und Andorra teil.

Mit der Abgabe einer Versandanmeldung für das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren (grundsätzlich in elektronischer Form) bei der zuständigen Abgangszollstelle (dies ist die Zollstelle, bei der das Zollverfahren beginnt) beantragt die Inhaberin/der Inhaber des Verfahrens die Überführung der Waren in das Versandverfahren. Für die elektronische Versandanmeldung wird zum Zeitpunkt der Überlassung ein Versandbegleitdokument (VBD) erstellt, das der Inhaberin/dem Inhaber des Verfahrens übermittelt bzw. ausgehändigt wird und die Waren bis zur Bestimmungszollstelle zu begleiten hat.

Nach dem Überführen der Waren in das Versandverfahren ist die Inhaberin/der Inhaber des Verfahrens zuständig für:

  • die Gestellung der unversehrten Waren (ggf. mit unversehrten Verschlüssen)
  • die Vorlage des VBD innerhalb einer bestimmten Frist bei der Bestimmungszollstelle
  • die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften über das Versandverfahren

Die Identität der Sendung (Art, Menge und Beschaffenheit der Waren) wird bei der Abgangszollstelle gesichert (Nämlichkeitssicherung).

Durch Nämlichkeitsnachweise kann sichergestellt werden, dass jene Ware, die von der Abgangszollstelle versendet wird, auch tatsächlich jene ist, die bei der Bestimmungszollstelle ankommt. Die Sicherstellung erfolgt durch

  • Verplomben der Sendung bzw. des Transportfahrzeugs
  • Abbildung oder Beschreibung der Ware
  • Muster
  • Fabrikationsnummern

Das Versandverfahren endet, sobald die Waren und das VBD bei der Bestimmungszollstelle gestellt bzw. vorgelegt werden.

Im TIR-Verfahren verfährt die Eingangszollstelle der EU (bei der Beförderung aus einem oder durch einen Drittstaat in die EU) bei der gleichzeitigen Behandlung des Carnets TIR und der elektronisch übermittelten NCTS-Versanddaten wie eine Abgangszollstelle im Unionsversandverfahren bzw. gemeinsamen Versandverfahren. Zusätzlich werden die Zollverschlüsse überprüft.

Die Carnet TIR-Inhaberin/der Carnet TIR-Inhaber (also jene Person, der eine Zulassung für das TIR-System gewährt wird und der ein Carnet TIR ausgestellt worden ist) ist verantwortlich für die Vorführung des Fahrzeugs ‒ zusammen mit der Ladung und dem dazugehörigen Carnet TIR ‒ bei der Abgangszollstelle, den Durchgangszollstellen und der Bestimmungszollstelle.

Wenn die Waren unter Vorlage der erforderlichen Dokumente der Bestimmungszollstelle gestellt worden sind, wird dort das TIR-Verfahren in der elektronischen Anwendung beendet.

Im Unionsversandverfahren oder im gemeinsamen Versandverfahren hat die Inhaberin/der Inhaber des Verfahrens grundsätzlich eine Sicherheit in Höhe der Zölle und sonstigen Eingangsabgaben, die auf die Waren entfallen, zu leisten (sofern er nicht durch eine Gesetzesvorschrift oder eine erteilte Bewilligung von dieser Pflicht befreit wurde). Diese wird von der Abgangszollstelle erstattet, wenn das Versandverfahren ordnungsgemäß erledigt wird.

Abweichend davon schließt das Carnet TIR den Nachweis ein, dass für die Abgaben, die auf die beförderten Waren entfallen, Sicherheit durch Bürgschaft geleistet worden ist. Für die Aussetzung aller Zölle und sonstigen Abgaben während des TIR-Versands garantiert der bürgende Verband jedes Landes (in Österreich die AISÖ) die Zahlung des gesicherten Betrags der Zollschuld und sonstiger Abgaben, die fällig werden, wenn es in dem betreffenden Land im Verlauf des Beförderungsvorgangs mit Carnet TIR zu einer Unregelmäßigkeit kommen sollte.

Auf Antrag und unter der Voraussetzung, dass die jeweils geforderten Bedingungen erfüllt sind, können die Zollbehörden die folgenden Vereinfachungen für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren/Unionsversandverfahren oder für die Beendigung dieses Verfahrens bewilligen:

  • Das Verwenden einer Gesamtsicherheit oder einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag (einschließlich einer Befreiung von der Sicherheitsleistung)
  • Das Verwenden besonderer Verschlüsse, sofern das Anbringen von Verschlüssen zur Nämlichkeitssicherung der in das Versandverfahren überführten Waren notwendig ist
  • Den Status eines zugelassenen Versenders, wonach die Inhaberin/der Inhaber der Bewilligung Waren in das Unionsversandverfahren überführen kann, ohne sie bei der Abgangszollstelle zu gestellen
  • Den Status eines zugelassenen Empfängers, wonach die Inhaberin/der Inhaber der Bewilligung im gemeinsamen Versandverfahren/Unionsversandverfahren beförderte Waren an einem genehmigten Ort in Empfang nehmen kann, um das Verfahren zu beenden

Für den Versand mit Carnet TIR kann ebenfalls der Status als zugelassener Empfänger beantragt werden. Die Bewilligung gilt nur für TIR-Verfahren, bei denen ein TIR-Transport beendet wird. Der zugelassene Empfänger sorgt dafür, dass das Carnet TIR zusammen mit dem Versandbegleitdokument (VBD) den Zollbehörden bei der Bestimmungszollstelle unverzüglich, spätestens jedoch am dritten Tag nach Übermittlung der Freigabe vom Versand vorgelegt wird.

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Weitere Anlaufstellen

Arbeitsgemeinschaft internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs ( AISÖ)

Rechtsgrundlagen

Unionsversandverfahren

Gemeinsames Versandverfahren

Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987

TIR-Verfahren

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen