Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) ist in ihrer wirtschaftlichen Wirkung eine allgemeine Verbrauchsteuer, mit der grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Verbrauch belastet wird. Der gesamte private und öffentliche Verbrauch umfasst Waren und Dienstleistungen, die von der Letztverbraucherin/vom Letztverbraucher erworben bzw. in Anspruch genommen werden.

Während die Einkommen- bzw. Lohnsteuer auf die individuelle Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen Rücksicht nehmen, knüpft die Umsatzsteuer an den Nettopreis von Waren und Dienstleistungen an, d.h. dass alle Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher sie zahlen müssen. Es gibt lediglich ermäßigte Steuersätze für bestimmte Umsätze wie z.B. Nahrungsmittel oder Beherbergung.

Wie wirkt sich die Umsatzsteuer auf Unternehmen aus?

Alle Unternehmen und Selbstständigen sind grundsätzlich verpflichtet, auf die Preise, die sie für ihre Waren und Dienstleistungen verlangen, Umsatzsteuer aufzuschlagen. Die Umsatzsteuer wird auf jeder Wirtschaftsstufe einbehalten (z.B. beim Produzenten, beim Groß- und Einzelhändler). Letztendlich tragen sie aber nur die Endverbraucherinnen/Endverbraucher. Unternehmen können die ihnen verrechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen und zahlen somit keine Umsatzsteuer auf die Waren und Dienstleistungen, die sie beziehen (Ausnahme: Kleinunternehmen).

Das liefernde oder leistende Unternehmen übt lediglich die Funktion eines Treuhänders aus: Es kassiert von den Kundinnen/den Kunden die Umsatzsteuer und muss diese in der Folge an das Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuer, die ihnen "Vorlieferantinnen/Vorlieferanten" für ihre Leistungen verrechnen, können Unternehmen bei Vorliegen der Voraussetzungen mit der Umsatzsteuer "gegenrechnen". Das nennt man Vorsteuerabzug.

Beispiel

Beim Einkauf im Lebensmittelgeschäft wird der Endverbraucherin/dem Endverbraucher als Teil des Preises auch Umsatzsteuer verrechnet. Das Lebensmittelgeschäft muss diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig bekommt es von anderen Unternehmen Waren oder Leistungen in Rechnung gestellt, wie z.B. Lebensmittel oder Reinigungsdienstleistungen. Jedoch kann das Lebensmittelgeschäft im Gegensatz zu der privaten Endverbraucherin/dem privaten Endverbraucher die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Wenn Unternehmen die Umsatzgrenze von 35.000 Euro netto pro Jahr nicht überschreiten, gelten sie als Kleinunternehmen und müssen keine Umsatzsteuer abführen. Sie können aber auch den Vorsteuerabzug nicht nutzen.

Unternehmen schulden dem Finanzamt immer den in der Rechnung angegebenen Umsatzsteuerbetrag. Auch wenn der Betrag zu hoch ist oder die Rechnungsausstellerin/der Rechnungsaussteller gar kein Unternehmen ist, muss die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung ans Finanzamt abgeführt werden. Unternehmen sind laut Umsatzsteuergesetz in bestimmten Fällen verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, z.B. wenn sie Umsätze an andere Unternehmen ausführen.

Der Normalsteuersatz der Umsatzsteuer beträgt 20 Prozent. Für einige Waren und Dienstleistungen gelten ermäßigte Steuersätze von 10 oder 13 Prozent.

Welche Meldungen ans Finanzamt sind notwendig?

Unternehmen müssen die Umsatzsteuer selbst berechnen und monatlich oder vierteljährlich dem Finanzamt melden. Das geschieht über die Umsatzsteuervoranmeldung, die der Umsatzsteuer die Vorsteuerbeträge gegenübergestellt. Es kann sich somit eine Zahllast oder ein Guthaben ergeben. Eine Zahllast muss an das Finanzamt abgeführt werden.

Außerdem muss jedes Unternehmen für das abgelaufene Kalenderjahr eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben (Ausnahme: Kleinunternehmen). Anhand der Jahreserklärung nimmt das Finanzamt die Umsatzsteuerveranlagung vor. Im Rahmen der Veranlagung wird die Summe aller bereits erfolgten Zahlungen bzw. Gutschriften aus den Umsatzsteuervoranmeldungen dem in der Umsatzsteuererklärung ausgewiesenen Betrag gegenübergestellt. Sollten sich die Werte nicht decken, muss das Unternehmen im Falle einer Nachforderung die ausstehende Umsatzsteuerschuld zahlen.

Welche Regeln müssen Unternehmen bei Auslandsgeschäften beachten?

Für die Besteuerung von Auslandsgeschäften gilt das Recht des Staates, in dem die Lieferung bzw. Leistung umsatzsteuerlich erbracht wird. Innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten sind, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, für das österreichische Unternehmen steuerfrei.

Bei Exporten in Drittstaaten (Ausfuhrlieferungen) sind für die Besteuerung des Umsatzes die Regelungen im jeweiligen Staat maßgeblich. In Österreich muss für Importe aus Drittstaaten beispielsweise Einfuhrumsatzsteuer durch die Abnehmerin/den Abnehmer der Ware bezahlt werden.

Handelt es sich um Warenlieferungen zwischen Unternehmen innerhalb der EU, ist für die Steuerfreiheit ein Nachweis, dass die Besteuerung in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt und eine gültige UID-Nummer vorhanden ist, nötig.

Für Lieferungen an Personen, die ihre Unternehmereigenschaft nicht nachweisen können oder Privatpersonen sind, gelten die Regelungen des innergemeinschaftlichen Versandhandels. Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an die Abnehmerin/den Abnehmer endet. Eine Ausnahme gibt es nur für Fernverkäufe an Kundinnen/Kunden in der EU unter 10.000 Euro (Kleinstunternehmen). Unterhalb dieses Betrags können Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen sowie Fernverkäufe in dem EU-Mitgliedstaat der Umsatzsteuer unterliegen, in dem die/der Steuerpflichtige ansässig ist.

Unternehmen müssen sich bei Überschreiten dieses Schwellenwertes im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und im Bestimmungsland die Umsatzsteuer abführen, was mitunter einen hohen bürokratischen Aufwand darstellen kann, insbesondere wenn es mehrere Bestimmungsländer gibt. Um dies zu verhindern, können Unternehmen die Abfuhr der Umsatzsteuer über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) abwickeln.

Besondere Bestimmungen gibt es auch bei Dienstleistungen an ausländische Unternehmen und Privatkundinnen/Privatkunden.

Weitere Anlaufstellen

Umsatzsteuer: Überblick in Tabellenform ( WKO)

Letzte Aktualisierung: 25. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen