Kraftfahrzeuge von Botschaften, Konsulaten, internationalen Organisationen und Diplomaten
Kraftfahrzeuge, die von Botschaften, Konsulaten, internationalen Organisationen und Diplomatinnen/Diplomaten gekauft oder geleast werden, sind von der NoVA befreit.
Anspruchsberechtigte
Von der Befreiung umfasst sind:
- In Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden, das sind
- Diplomatische Missionen
- Berufskonsularische Vertretungen
- Internationale Einrichtigungen iSd Amtssitzgesetzes
- Ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben
- Im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörde
Honorarkonsulate und Honorarkonsuln sind nicht von der Begünstigung erfasst.
Österreichische Staatsangehörige oder Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich hatten, ehe sie ihre Tätigkeit bei einer ausländischen Vertretung aufgenommen haben sowie Personen, die in Österreich eine private Erwerbstätigkeit ausüben, sind von der Befreiung ausgeschlossen.
Vertretungsbehörden und internationale Organisationen
Für diplomatische und konsularische Vertretungsbehörden sowie für ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen mit Amtssitz in Österreich gibt es keine Obergrenze an steuerbefreiten Kraftfahrzeugen für ihren amtlichen Gebrauch. Die Anzahl der steuerfreien Kraftfahrzeuge sollte angesichts der Größe der diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde bzw. der ständigen Vertretung der internationalen Organisation angemessen sein.
Mitglieder der Vertretungsbehörden und internationalen Organisationen
Diplomaten und Berufskonsuln haben Anspruch auf die Befreiungen von insgesamt drei Kraftfahrzeugen:
- Durch die Einfuhr von Kraftfahrzeugen als Teil der persönlichen Habe und des Hausrats
- Durch den steuerfreien Erwerb eines Kraftfahrzeugs in Österreich alle zwei Jahre
- Durch Einfuhr von zwei steuerfreien Kraftfahrzeugen nach Österreich
Dabei kann es sich um Erwerbe in einem EU-Mitgliedstaat (mehrwertsteuerfrei) oder um Einfuhren aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat (zollfrei) alle zwei Jahre handeln.
Angehörige des technischen und administrativen Personals von diplomatischen Vertretungen und Berufskonsulaten sind von der NoVA auf im Ausland gekaufte Kraftfahrzeuge befreit, wenn die Steuerbefreiungen innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ankunft geltend gemacht werden.
Diplomaten und Berufskonsuln sind berechtigt, alle zwei Jahre ein Kraftfahrzeug in Österreich steuerfrei zu erwerben.
Bei Erwerb eines Kraftfahrzeuges im Inland ist der inländischen Fahrzeughändlerin/dem inländischen Fahrzeughändler eine vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellte Bescheinigung U45 vorzulegen.
Eine solche Bescheinigung wird jeweils nur für ein Kraftfahrzeug ausgestellt. Eine weitere Bescheinigung darf erst nach Ablauf von zwei Jahren ausgestellt werden.
Die Befreiung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Leasinggesellschaft zum Zweck der Finanzierung zwischengeschaltet wird. Die Leasinggesellschaft hat in diesen Fällen die Bescheinigung U45 sowie einen Nachweis, dass die völkerrechtlich privilegierte Person tatsächlich Leasingnehmerin/Leasingnehmer ist, bei der Fahrzeughändlerin/beim Fahrzeughändler vorzulegen.
Bei Erwerb eines Kraftfahrzeugs über eine Leasinggesellschaft besteht zudem der Anspruch auf Vergütung der auf den Mietzahlungen (Leasingraten) lastenden Umsatzsteuer nach Maßgabe des IStVG.
Folgende Voraussetzungen müssen somit erfüllt werden, um die Befreiung in Anspruch zu nehmen:
- Bescheinigung U45
- Nachweis über die Person der Leasingnehmerin/des Leasingnehmers (bei Leasingfinanzierung)
- Die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ist dem zuständigen Finanzamt (→ BMF) bekannt zu geben.
- Das Kraftfahrzeug ist in der Genehmigungsdatenbank zu sperren.
Bei Lieferungen durch eine befugte Fahrzeughändlerin/einen befugten Fahrzeughändler hat die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank ehestmöglich (innerhalb einer zweiwöchigen Frist) über FinanzOnline durch diese/diesen zu erfolgen. Bei anderen Unternehmerinnen/anderen Unternehmern bzw. bei Privaten ist ein Antrag auf Sperrsetzung mittels des amtlichen Formulars Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) – Freigabe/Sperre in der Genehmigungsdatenbank – NoVA 4 einzubringen.
Bei Import eines Kraftfahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) eine vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellte Bescheinigung (Formular U100) vorzulegen.
Es sind folgende Schritte zu setzen:
- In einem ersten Schritt ist jedes Fahrzeug, das nach Österreich importiert wird, in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Ohne diese Eintragung ist eine Zulassung in Österreich nicht möglich. Die Eintragung in die Genehmigungsdatenbank erfolgt entweder durch den Generalimporteur oder die Landesprüfstelle.
- Das Formular U100 ist auszufüllen.
- Das ausgefüllte Formular muss von der diplomatischen Vertretung oder dem Berufskonsulat beglaubigt werden.
- Das Antragsformular ist dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten vorzulegen, welches prüft, ob die Voraussetzungen für die Begünstigungen erfüllt sind, und dies anschließend am Formular bescheinigt.
- Anschließend muss das Formular dem Finanzamt (Finanzamt für Großbetriebe, Postfach 251, 1000 Wien) vorgelegt werden, das in weiterer Folgen einen Sperrvermerk in der Kraftfahrzeug-Genehmigungsdatenbank einträgt.
Weiterführende Links
Bei Import eines Kraftfahrzeugs aus einem Drittland ist im Zuge der (elektronischen) Zollanmeldung eine vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellte Bescheinigung (bestätigte Deklaration auf amtlichem Vordruck Zoll – Einfuhrprivilegien – Erklärung – ZBefr1 bzw. Zoll – Zollbefreiung für Übersiedlungsgut – Erklärung – ZBefr2), welcher zudem ein Grundlagenbescheid des Zollamtes mit der Feststellung der Zollfreiheit beizulegen ist, vorzulegen.
Es sind folgende Schritte zu setzen:
- In einem ersten Schritt ist jedes Fahrzeug, das nach Österreich importiert wird, in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Ohne diese Eintragung ist eine Zulassung in Österreich nicht möglich. Die Eintragung in die Genehmigungsdatenbank erfolgt entweder durch den Generalimporteur oder die Landesprüfstelle.
- Bei Erwerb in einem Drittland ist das Formular ZBefr1 bzw. ZBefr1-E (Englisch) auszufüllen.
Bei Verbringung (beispielsweise Übersiedlung) aus einem Drittland ist das Formular ZBefr2 auszufüllen. - Das ausgefüllte Formular muss von der diplomatischen Vertretung oder dem Berufskonsulat beglaubigt werden.
- Das beglaubigte Formular ist dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten vorzulegen, welches prüft, ob die Voraussetzungen für die Begünstigungen erfüllt sind, und dies anschließend am Formular bescheinigt.
- Im Zuge der Zollanmeldung ist das bescheinigte Formular beizulegen. Die Zollstelle stellt dann einen Grundlagenbescheid aus, der entweder der Antragstellerin/dem Antragsteller oder direkt dem Umzugsunternehmen ausgehändigt wird. Die Dauer der Übertragungssperrfrist ist im Spruch des zu erlassenden Grundlagenbescheids festzuhalten.
- Anschließend muss der Grundlagenbescheid dem Finanzamt (Finanzamt für Großbetriebe, Postfach 251, 1000 Wien) vorgelegt werden, das in weiterer Folgen einen Sperrvermerk in der Kraftfahrzeug-Genehmigungsdatenbank einträgt.
Weiterführende Links
Wird die Befreiung von der NoVA in Anspruch genommen, darf das Kraftfahrzeug innerhalb der Sperrfrist (üblicherweise zwei Jahre) nicht weitergegeben oder verkauft werden, da ansonsten die NoVA nacherhoben wird.
Keine Nacherhebung erfolgt
- Bei Abberufung der Begünstigten/des Begünstigten (wenn mindestens ein halbes Jahr der Sperrfrist abgelaufen ist)
- Bei Tod der Begünstigten/des Begünstigten
- Bei Diebstahl des Kraftfahrzeuges
Ein Diebstahl ist der österreichischen Polizei unverzüglich anzuzeigen. Eine offizielle Diebstahlbestätigung ist notwendig. - Bei ernsthafter Beschädigung des Kraftfahrzeuges
Diese liegt vor, wenn eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich zu vertreten wäre bzw. ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Das ist der Fall, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des Kraftfahrzeugs vor dem Schadenseintritt übersteigen würden oder eine Wiederherstellung überhaupt nicht mehr möglich ist.
Wird ein abgabenbefreites Kraftfahrzeug vor Ablauf der Frist von zwei Jahren (oder länger) wiederausgeführt, ordnungsgemäß verzollt und versteuert oder nachweislich ernsthaft beschädigt oder gestohlen, so kann an dessen Stelle ein anderes Kraftfahrzeug (Ersatzfahrzeug) abgabenfrei eingeführt werden.
Nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist für Diplomatinnen/Diplomaten führt auch eine Verleihung, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung durch die Diplomatin/den Diplomaten zu keiner Nacherhebung der NoVA mehr bei dieser/diesem. In diesen Fällen muss die Käuferin/der Käufer bzw. die Zulassungswerberin/der Zulassungswerber die NoVA an das Finanzamt zahlen.
Formulare
- Normverbrauchsabgabe (NoVA) und Umsatzsteuer – Antrag auf Steuerbefreiung – U45
- Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer – U100
- Zoll – Einfuhrprivilegien – Erklärung – ZBefr1
- Zoll – Zollbefreiung für Übersiedlungsgut – Erklärung – ZBefr2
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen