Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder

Betriebsratsmitglieder sind in dieser Funktion ehrenamtlich tätig und an keine Weisungen gebunden. Sie sind nur der Betriebs- bzw. Gruppenversammlung verantwortlich. Sie genießen einen besonderen rechtlichen Schutz und unterliegen gewissen Verpflichtungen:

Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot

Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit dürfen Betriebsratsmitglieder weder be­schränkt noch benachteiligt werden. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Entgelts, beruflicher Auf­stiegs­mög­lich­keit­en und betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen, aber auch im Hinblick auf eine mögliche Versetzung.

Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Dazu gehören vor allem die ihnen gegenüber als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes.

Freizeitgewährung und Freistellung

Den Mitgliedern des Betriebsrates ist – unabhängig von einer Bildungsfreistellung – die Freizeit zu gewähren, die sie für die Betriebsratstätigkeit benötigen. Während dies­er Zeit erhalten sie ihr Entgelt in voller Höhe weiter. Wenn es der Betriebsrat beantragt, muss in Betrieben je nach Betriebsgröße eine bestimmte Anzahl von Be­triebs­rats­mit­glied­ern unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden.

Bildungsfreistellung

Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch darauf, bezahlt für die Teil­nahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freigestellt zu werden. Innerhalb einer Funktionsperiode sind maximal drei Wochen und drei Tage als Bildungsfreistellung möglich (in Ausnahmefällen bis zu fünf Wochen). Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen überwiegend Kenntnisse vermitteln, die für die Ausübung der Betriebsratsfunktion von Be­deutung sind.

In Kleinbetrieben (weniger als 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) ist während einer solchen Frei­stellung keine Entgeltzahlung von Arbeitgeberseite vorgeschrieben.

Der Betriebsrat muss die Betriebsinhaberin/ den Betriebsinhaber mindestens vier Wochen vor Be­ginn der Schulung informieren und mit ihr/ihm den Zeitpunkt der Schulung ver­ein­bar­en. 

In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gibt es die Möglichkeit einer erweiterten Bildungsfreistellung.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Ein Mitglied des Betriebsrates darf nur gekündigt oder entlassen werden, wenn das Gericht vorab zugestimmt hat. Davon ausgenommen sind be­stimmte schwerwiegende Entlassungsgründe; in diesen Fällen genügt eine nachträgliche ge­richt­liche Zustimmung.

Bei seiner Entscheidung hat das Gericht den Schutz der Betriebsratsmitglieder wahrzunehmen. Der besondere Schutz für Be­triebs­rats­mit­glieder beginnt mit der Annahme der Wahl und endet drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat. Dieser Schutz gilt sinn­ge­mäß auch für Ersatzmitglieder, die ein ver­hind­ertes Betriebsratsmitglied durch mindestens zwei Wochen vertreten hab­en. Der Schutz währt bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Ver­tret­ungs­funk­tion. Voraussetzung ist jedoch, dass die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber darüber un­ver­züg­lich informiert wurde.

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz kommt auch Mitgliedern von Wahl­vor­ständ­en und Wahlwerberinnen/Wahlwerbern bis zum Ablauf der Frist der Wahl­an­fecht­ung zugute. Deren Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem nach der Bestellung des Wahlvorstandes ihre/seine Absicht zu kandidieren, offenkundig wurde.

Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Das Gericht darf einer Kündigung nur dann zustimmen, wenn die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber nachweist, dass sie/er im Falle einer dauernden Ein­stell­ung oder Einschränkung des Betriebs das betroffene Betriebsratsmitglied – trotz dessen Verlangens – nicht ohne erheblichen Schaden weiterbeschäftigen kann.

Darüber hinaus darf das Gericht einer Kündigung nur dann zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Leist­ung zu erbringen, eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit in ab­seh­bar­er Zeit nicht zu erwarten ist und der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

Wenn ein Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund des Arbeitsverhältnisses ob­lieg­end­en Pflichten beharrlich verletzt und die Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber die Weiter­be­schäft­ig­ung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden kann, ist das Gericht ebenfalls berechtigt, der Kündigung zuzustimmen.

Hinweis

Im Fall der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung hat das Gericht die Klage auf Zustimmung zur Kündigung abzuweisen, wenn sie sich auf ein Verhalten des Betriebsratsmitgliedes stützt, das von diesem in Ausübung des Mandates gesetzt wurde und unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war ("Mandatsschutzklausel“).

Entlassung eines Betriebsratsmitglieds

Das Gericht darf der Entlassung eines Betriebsratsmitglieds nur zustimmen, wenn dieses:    

  • absichtlich die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber über wesentliche Umstände in Bezug auf den Abschluss seines Arbeitsvertrages in einen Irrtum versetzt hat;                       
  • sich einer mit Vorsatz begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten oder einer mit Bereicherungsabsicht begangenen, gerichtlich straf­baren Handlung schuldig machte, sofern die Verfolgung von Amts wegen oder auf Antrag der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers zu erfolgen hat;                                        
  • im Dienst untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen der Betriebsinhaberin/des Be­triebs­in­hab­ers von dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden lässt;         
  • ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung der Betriebsinhaberin/des Be­triebs­in­habers ein der Verwendung im Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt; 
  • sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Betriebsinhaberin/den Be­triebs­in­hab­er, deren/dessen im Betrieb tätige oder auch nur anwesende Verwandte oder Ar­beit­nehmerinnen/Ar­beit­nehmer des Betriebes zuschulden kommen lässt, sofern durch dieses Verhalten eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist.

Im zweiten und letzten Fall kann die Entlassung gegen nachträgliche Ein­hol­ung der Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden.

Weiterführende Links

Rechtsstellung des Betriebsrats ( AK)

Rechtsgrundlagen

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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