Weiterbeschäftigung im Lehrbetrieb ("Behaltezeit") nach Lehrabschluss

Die/der Lehrberechtigte ist verpflichtet, ausgelernte Lehrlinge nach Ende der Lehrzeit für drei Monate im erlernten Beruf im Lehrbetrieb weiterhin zu beschäftigen.

Der Lehrling kann aber frei entscheiden, ob er weiterbeschäftigt werden will oder sofort den Arbeitsplatz wechseln möchte. Wurde bereits im Lehrvertrag ein (befristeter) Arbeitsvertrag für die Dauer der Weiterbeschäftigungszeit abgeschlossen, kann der Lehrling darüber nicht frei entscheiden.

Hat ein Lehrling nur die Hälfte oder weniger als die Hälfte der vorgesehenen Lehrzeit in einem Lehrbetrieb absolviert, muss er nur für 1,5 Monate nach Ende weiterbeschäftigt werden.

Hinweis

Im Kollektivvertrag kann eine längere Weiterbeschäftigungszeit vorgesehen sein.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Weiterbeschäftigungszeit

Der Betrieb kann den Lehrling während der Weiterbeschäftigung nich kündigen. Möglich ist aber eine (begründete) Entlassung oder eine einvernehmliche Auflösung.

Der ausgelernte Lehrling kann als Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auch mit Kündigung beenden, außer wenn ein befristeter Arbeitsvertrag für die Weiterbeschäftigungszeit abgeschlossen wurde.

Präsenz- oder Zivildienst während der Weiterbeschäftigung

Die Weiterbeschäftigung kann durch den Präsenz ( oesterreich.gv.at)- oder Zivildienst ( oesterreich.gv.at) unterbrochen werden. In diesem Fall schließt die nicht verbrauchte Weiterbeschäftigungszeit an den Präsenz- oder Zivildienst an.

Entfall der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung

Die Weiterbeschäftigungspflicht kann entfallen, wenn

  • die/der Lehrberechtigte dies rechtzeitig bei der Wirtschaftskammer beantragt hat und
  • erhebliche wirtschaftliche Gründe vorliegen (z.B. bei Saisongewerben).
Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft