Heilmasseure – Dokumentationspflicht

Allgemeine Informationen

Heilmasseurinnen/Heilmasseure müssen Aufzeichnungen über jede in Behandlung übernommene Person führen, insbesondere

  • über den tätigkeitsrelevanten Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung
  • die ärztlichen Anordnungen
  • den Behandlungsverlauf
  • sowie über Art und Umfang der angewandten Tätigkeiten.

Hierüber müssen sie der behandelten Person, der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person und der von ihr allenfalls namhaft gemachten Person alle Auskünfte erteilen und über deren Verlangen Einsicht in die Dokumentation gewähren sowie gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften  ermöglichen.

Daten der Dokumentation dürfen an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, übermittelt werden. Sie dürfen auch an die anordnende Ärztin/den anordnenden Arzt, in deren/dessen Behandlung die Patientin/der Patient steht, übermittelt werden, wenn die Patientin/der Patienten oder die zur gesetzlichen Vertretung befugten Person zugestimmt hat.

Betroffene Unternehmen

Heilmasseurinnen/Heilmasseure

Fristen

Bei freiberuflicher Berufsausübung sowie nach deren Beendigung müssen die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.

Zuständige Stelle

Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüft die zuständige Verwaltungsbehörde. Sofern die Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, sind die Gerichte zur Überprüfung berufen.

Rechtsgrundlagen

§§ 3 und 34 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz