Mindestausstattung im Gastgewerbe – Abweichende Maßnahmen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Die Gastgewerbetreibenden müssen Betriebsräume und sonstige Betriebsflächen bzw. deren Einrichtung sowie Ausstattung stets in gutem Zustand halten. Auch müssen sie dafür sorgen, dass Betriebsräume und sonstige Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und Betriebsführung den entsprechenden Anforderungen der jeweiligen Betriebsart Rechnung tragen.
Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann, unter Berücksichtigung von tourismusspezifischen sowie regionalen und örtlichen Besonderheiten, eine Mindestausstattungsverordnung erlassen. In dieser Verordnung werden Maßnahmen festgelegt, die die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung einzuhalten haben.
Hinweis
Ausnahmen gelten für Gastgewerbebetriebe, die nicht mehr als acht zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze bereitstellen.
Auf Antrag können durch Bescheid Ausnahmen (abweichende Maßnahmen) von den Bestimmungen einer Mindestausstattungsverordnung bewilligt werden.
Voraussetzungen
Die abweichenden Maßnahmen müssen die Aufrechterhaltung eines der Betriebsart entsprechenden Mindeststandards gewährleisten.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Standort des Gastgewerbebetriebes örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: das Magistratische Bezirksamt (→ Stadt Wien) (Betriebsanlagenzentrum)
Hinweis
Wenn sich die Maßnahmen nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebstätte beziehen, ist der Antrag bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Gewerbebehörde zu stellen.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Im Antrag müssen die Ersatzmaßnahmen angeführt werden.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es sind keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten (§ 333a GewO).
Rechtsgrundlagen
§ 112 Abs 2c Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft