Zweigniederlassungen
Eine Zweigniederlassung (im gewerberechtlichen Kontext: weitere Betriebsstätte bzw. Filiale) ist ein vom Hauptsitz räumlich getrennter, organisatorisch weitgehend verselbständigter Teil eines Gesamtunternehmens unter eigener Leitung. Diese wird auf mehr als nur vorübergehender Dauer angelegt. Das Errichten von Zweigniederlassungen erlaubt die Schaffung selbstständiger Organisationseinheiten, ohne eine eigene Tochtergesellschaft gründen zu müssen; insofern lassen sich Kosten sparen.
Zweigniederlassungen, die innerhalb Österreichs errichtet werden, sind verpflichtend im Firmenbuch anzumelden.
Ausländische Unternehmen können in Österreich eine Zweigniederlassung gründen, solange sie in ihrem Heimatstaat im Firmenbuch bzw. einem vergleichbaren Register protokolliert sind. Die Errichtung einer Zweigniederlassung ermöglicht ausländischen Rechtsträgern die Schaffung einer selbstständigen Organisationseinheit in Österreich zur Teilnahme am österreichischen Markt und auch zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung.
Zweigniederlassungen sowohl von inländischen als auch ausländischen Unternehmen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, Rechtsträger bleibt vielmehr jene natürliche oder juristische Person, die auch hinter der Hauptniederlassung steht.
Hinweis
Bei ausländischen Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem EU-/EWR-Staat entfällt für die Zweigniederlassung in Österreich das Erfordernis der Bestellung einer ständigen Vertreterin/eines ständigen Vertreters mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich.
Firmenbuch
Die Firma der Zweigniederlassung hat grundsätzlich die Firma der Rechtsträgerin/des Rechtsträgers der Hauptniederlassung zu enthalten. Zulässig ist ein Zusatz, der auf die Eigenschaft als Zweigniederlassung hinweist (z.B. Niederlassung Tulln).
Wird von einem inländischen Unternehmen eine Zweigniederlassung in Österreich errichtet, muss sie vom vertretungsbefugten Organ der Hauptniederlassung zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet werden. Zuständig ist das Firmenbuchgericht, das für den Sitz der Hauptniederlassung örtlich zuständige
- Landesgericht (→ BMJ),
- in Wien das Handelsgericht Wien (→ BMJ),
- in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (→ BMJ).
Der vom vertretungsbefugten Organ gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigte Antrag an das Firmenbuchgericht muss enthalten:
- Bescheinigung, dass die Zweigniederlassung bereits tatsächlich errichtet wurde
- Firma der Zweigniederlassung
- Standort
- Maßgebliche Geschäftsanschrift für Zustellungen
Gewerbeberechtigung
Bei der Gewerbebehörde, die für den Standort der Zweigniederlassung zuständig ist, ist ausgehend von der Gewerbeberechtigung der Hauptniederlassung die Ausübung des Gewerbes in Form einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) anzuzeigen. Übt die Zweigniederlassung eine andere gewerbliche Tätigkeit als die Hauptniederlassung aus, so ist eine eigene Gewerbeberechtigung zu lösen.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Firmenbuchgesetz (FBG)
- §§ 46, 345 Gewerbeordnung (GewO)
Die Firma der Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens in Österreich hat grundsätzlich die Firma des Rechtsträgers der Hauptniederlassung oder des Sitzes im Ausland zu enthalten. Zulässig ist ein Zusatz auf die Eigenschaft als Zweigniederlassung (z.B. Niederlassung Österreich).
Die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens in Österreich muss durch das vertretungsbefugte Organ zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet werden. Zuständiges Firmenbuchgericht ist das für die Zweigniederlassung örtlich zuständige
- Landesgericht (→ BMJ),
- in Wien das Handelsgericht Wien (→ BMJ),
- in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (→ BMJ).
Verfahren
Der vom vertretungsbefugten Organ gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigte Antrag an das Firmenbuchgericht muss enthalten:
- Bescheinigung, dass die Zweigniederlassung bereits tatsächlich errichtet wurde
- Firma der Zweigniederlassung
- Standort
- Maßgebliche Geschäftsanschrift für Zustellungen
- Beglaubigte Musterzeichnungen der vertretungsbefugten Organe des ausländischen Unternehmens
- Beschluss über die Errichtung der Zweigniederlassung in Österreich
- Tätigkeit der Zweigniederlassung
- Personalstatut der Rechtsträgerin/des Rechtsträgers
- Nachweis, dass das ausländische Unternehmen im Heimatstaat besteht (beglaubigter Firmenbuch- oder Registerauszug)
- Beglaubigter und übersetzter Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung des ausländischen Unternehmens
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Zusätzlich für Unternehmen mit Hauptniederlassung oder Sitz außerhalb des EU-/EWR-Raums: Nachweis, dass das ausländische Unternehmen im Heimatstaat regelmäßig Geschäftstätigkeit ausübt, und Musterzeichnungen der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters der Zweigniederlassung
Der Antrag kann schriftlich auf Papier oder im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) eingebracht werden. Nähere Informationen zum Thema "Elektronischer Rechtsverkehr" finden sich auf oesterreich.gv.at. Eine Liste der Übermittlungsstellen (→ BMJ), über die Eingaben elektronisch bei Gericht eingebracht werden können, findet sich auf den Seiten des BMJ.
Kosten
Bei der Eintragung einer Zweigniederlassung in das Firmenbuch fallen Gerichtsgebühren in Höhe von jeweils 9,40 Euro für die Eintragung von Firma, Sitz und Geschäftsanschrift der Niederlassung an (insgesamt 28,20 Euro). Dazu kommen, abhängig von der Art des Rechtsträgers, höhere allgemeine Eingabegebühren (zumeist zwischen 19 Euro und 162 Euro) sowie Kosten aufgrund verpflichtender Veröffentlichungen in der Wiener Zeitung. Diese Posten werden vom Firmenbuchgericht ermittelt und der Antragstellerin/dem Antragsteller anschließend vorgeschrieben.
Rechtsgrundlagen
- § 12 Unternehmensgesetzbuch (UGB)
- § 3 Firmenbuchgesetz (FBG)
Bei Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit (→ oesterreich.gv.at) benötigt die Zweigniederlassung eine Gewerbeberechtigung, für die die Gewerbebehörde am Standort der Zweigniederlassung in Österreich zuständig ist. Die Gewerbeanmeldung kann online ohne Authentifizierung (über GISA) bzw. mit Anmeldung mit Handy-Signatur (→ oesterreich.gv.at) oder kartenbasierter Bürgerkarte vorgenommen werden.
Grundsätzlich ist eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen, die/der alle Voraussetzungen der Gewerbeausübung nach österreichischem Recht erfüllt. Liegen alle Voraussetzungen für die Gewerbeberechtigung vor, darf das Gewerbe ab dem Tag ausgeübt werden, an dem die Anmeldung erfolgt ist. Die Gewerbebehörde entscheidet mit Bescheid. Gegen den Bescheid kann binnen vier Wochen eine schriftliche Beschwerde bei der Behörde, die den Bescheid ausgestellt hat, eingebracht werden.
Online-Verfahren:
Rechtsgrundlagen
Gewerbeordnung (GewO)
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
Eine Zweigniederlassung (Betriebsstätte) begründet grundsätzlich eine Steuerpflicht in Österreich. Die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit sowie der Standort der Zweigniederlassung müssen spätestens einen Monat nach Beginn der Tätigkeit dem Finanzamt gemeldet werden. Nähere Informationen zur Anzeige beim Finanzamt für Einzelunternehmen und Gesellschaften finden sich auf startup.usp.gv.at.
Um zu verhindern, dass grenzüberschreitend tätige Personen sowohl in Österreich als auch im Ausland (somit am Sitz der Hauptniederlassung sowie am Sitz der Zweigniederlassung) besteuert werden, hat Österreich mit vielen Staaten "Doppelbesteuerungsabkommen" (DBA) abgeschlossen.
Ist ein DBA vorhanden, werden die Gewinne des Unternehmens zwischen der Zweigniederlassung und der Hauptniederlassung aufgeteilt, um so eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Für Zwecke der Gewinnaufteilung müssen die steuerlichen Folgen der grenzüberschreitenden Transaktionen gleich sein wie jene, die aus vergleichbaren Transaktionen mit unabhängigen und selbstständigen Geschäftspartnern resultieren würden. So sind z.B. für die Warenlieferungen der ausländischen Hauptniederlassung an die inländische Zweigniederlassung Preise zu verrechnen, wie sie zwischen unabhängigen Unternehmen verrechnet werden würden.
Der so ermittelte Gewinn der inländischen Zweigniederlassung unterliegt der österreichischen Besteuerung.
Weiterführende Links
2. Teil der Verrechnungspreisrichtlinien (VPR) 2021 (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
Umsatzsteuer
Auch Unternehmen, deren Sitz zwar im Ausland ist, die jedoch in Österreich eine Betriebsstätte haben, müssen sich grundsätzlich in Österreich für Umsatzsteuerzwecke registrieren lassen und eine Steuernummer beim zuständigen Finanzamt beantragen. Ihnen wird eine UID-Nummer vom Finanzamt zugeteilt.
Unternehmen, die in Österreich für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sind, sind grundsätzlich verpflichtet, monatlich bzw. quartalsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist eine Umsatzsteuererklärung einzureichen.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen können elektronisch über das Portal der österreichischen Finanzverwaltung (FinanzOnline) eingereicht werden. Unternehmen, die in Österreich für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sind, können selbst einen Zugang zu FinanzOnline bekommen oder die Umsatzsteuererklärung über den FinanzOnline-Zugang ihrer steuerlichen Vertretung einreichen.
Wird am Sitz der Zweigniederlassung eine Tätigkeit ausgeübt, die unter die Gewerbeordnung fällt, besteht eine Versicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).
Werden Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer eingestellt, müssen diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) angemeldet werden. Die Anmeldung hat grundsätzlich online über ELDA (→ ÖGK) zu erfolgen. Informationen zum Verfahrensablauf finden Sie unter Anmelden von Personal.
Nähere Informationen zur Anzeige bei der SVS finden sich im Gründungsfahrplan für Einzelunternehmen und für Gesellschaften.
Rechtsgrundlagen
- §§ 6, 18 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Im Ausland errichtete Zweigniederlassungen eines inländischen Unternehmens sind nicht in das österreichische Firmenbuch einzutragen.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Firmenbuchgesetz (FBG)
- § 12 Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Rechtsgrundlagen
§§ 9, 10 IPR-Gesetz (IPRG)
- Bundesministerium für Justiz
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Finanzen
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft