Globale Wertschöpfungsketten Erhebung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Eine Auskunftspflicht zur Meldung von Daten zu globalen Wertschöpfungsketten besteht, wenn die rechtliche Einheit in die repräsentative Zufallsstichprobe fällt. Die Aufforderung zur Abgabe einer statistischen Meldung innerhalb des verordnungsgemäßen Termins erfolgt über Statistik Austria bzw. das Unternehmensserviceportal.
Durch globale Wertschöpfungsketten werden Wirtschaftstätigkeiten zunehmend international organisiert. Dies zeigt sich unter anderem durch die grenzüberschreitende Beschaffung und Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen und durch die Verlagerung von Aktivitäten in das Ausland (sogenanntes "Outsourcing"). Auf Grund der Auswirkungen auf die Organisation von Unternehmen und den inländischen Arbeitsmarkt hat das Themengebiet eine hohe politische Relevanz.
Die EU-Verordnung über europäische Unternehmensstatistiken verlangt, eine einheitliche Datenlage über die Einbindung von europäischen Unternehmen in globale Wertschöpfungsketten zu schaffen, weshalb eine EU-weite Erhebung durchgeführt wird. Die Erhebung findet alle drei Jahre statt, 2024 deckt sie den Berichtszeitraum 2021 – 2023 ab.
Für Österreich werden die Vorgaben der EU-Verordnung durch die Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung vom 27. Mai 2024 umgesetzt.
Betroffene Unternehmen
Der Erfassungsbereich für die Globale Wertschöpfungsketten-Erhebung erstreckt sich auf statistische Unternehmen, welche im Jahresdurchschnitt des letzten Jahres der Berichtsperiode mindestens 50 Beschäftigte aufwiesen und deren schwerpunktmäßig ausgeübte Wirtschaftstätigkeit den Abschnitten B bis N der ÖNACE 2008 zuzuordnen war.
Besteht das in den Erfassungsbereich der Erhebung fallende statistische Unternehmen aus einer einzigen rechtlichen Einheit, so bildet diese Einheit auch die Erhebungseinheit. Bei statistischen Unternehmen, die aus mehreren rechtlichen Einheiten bestehen, bildet die beschäftigungsstärkste rechtliche Einheit die Erhebungseinheit (hauptrechtliche Einheit). Nur diese wird im Rahmen der Erhebung kontaktiert und meldet ihre Daten repräsentativ für das gesamte Unternehmen.
Von Statistik Austria wird für die Erhebung eine repräsentative Zufallsstichprobe gezogen, die hinreichend groß ist, um auf die Grundgesamtheit schließen zu können. Für Unternehmen in der Stichprobe besteht eine gesetzlich geregelte Auskunftspflicht.
Voraussetzungen
Siehe betroffene Unternehmen.
Fristen
Die Aufforderung zur Erstattung der Meldung wird in dem der Berichtsperiode folgenden Jahr versendet. Für die Erhebung im Jahr 2024 (Berichtsperiode 2021 - 2023) muss die Meldung an Statistik Austria grundsätzlich bis 30. Juni 2024 erfolgen.
Kann das meldepflichtige Unternehmen den Einsendetermin nicht einhalten, sollte rechtzeitig mit den verantwortlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (siehe "zuständige Kontaktstellen") von Statistik Austria Kontakt aufgenommen werden. Statistik Austria kommt, mit Hinweis auf die gesetzlich geregelte Auskunftspflicht, dem meldepflichtigen Unternehmen gerne mit Fristverlängerungen entgegen.
Zuständige Stelle
→ Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria)
Verfahrensablauf
Alle meldepflichtigen Unternehmen werden von Statistik Austria schriftlich aufgefordert, ihre statistische Meldung bis zum verordnungsgemäßen Einsendetermin (30. Juni 2024) mittels Webfragebogen eQuest zu übermitteln.
Die Unternehmen erhalten von Statistik Austria alle erforderlichen Zugangscodes bzw. können diese auch anfordern.
Wenn einem Unternehmen wider Erwarten die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung fehlen, wird dem betroffenen Unternehmen auf Anfrage ein konventioneller Papierfragebogen übermittelt.
Tipp
Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, erhalten Auskunftspflichtige nach einer ersten Mahnung einen RSb-Brief (Rückscheinbrief) mit der Aufforderung zur Meldung. Wird dieser Aufforderung weiterhin nicht Folge geleistet, ist Statistik Austria verpflichtet, diesen Tatbestand dem zuständigem Magistratischen Bezirksamt oder der Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. Diese Behörden können in weiterer Folge Verwaltungsstrafen verhängen.
Erforderliche Unterlagen
Der Einstieg zur Online-Meldung befindet sich unter http://www.netquest.at (> Globale Wertschöpfungsketten > Webfragebogen eQuest-Web).
Erläuterungen zu den Fragebögen, weitere Informationen zu den Meldungen sowie ausführliche Hinweise finden sich unter → Globale Wertschöpfungsketten auf der Website von Statistik Austria.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Bei allfälligen Fragen zur statistischen Meldung helfen die zuständigen Kontaktstellen (Statsitik Austria) weiter.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten für das Thema "Globale Wertschöpfungsketten"
- Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung 2024
Experteninformation
- Daten zu globalen Wertschöpfungsketten (→ Statistik Austria)
- International sourcing, business functions and global value chains (→ Eurostat)
Zum Formular
- Webfragebogen eQuest-Web (→Statistik Austria)
- Online-Bestellung der Zugangsdaten (→ Statistik Austria)
Für den Inhalt verantwortlich: Statistik Austria