Umgang mit Giften
Alle natürlichen und juristischen Personen, die Gifte im Sinne von § 35 Chemiekaliengesetz in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden, müssen sich an das Chemikaliengesetz halten.
Wer Gifte abgibt oder erwirbt, muss dazu berechtigt sein.
Zum Erwerb und zur Abgabe berechtigt sind:
- Drogistinnen/Drogisten, Herstellerinnen/Hersteller von Arzneimitteln und Giften sowie Großhändlerinnen/Großhändler mit Arzneimitteln und Giften im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung
- Apotheken
Zum Erwerb sind zusätzlich berechtigt:
- Betriebe und andere selbständige berufsmäßige Verwenderinnen/Verwender, die eine Giftbezugsbescheinigung besitzen
- Inhaberinnen/Inhaber einer (alten) Giftbezugsbeschenigung (nur bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer)
- Gegen Vorlage einer Bestätigung, dass sie die Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:
- Universitäten, Privatuniversitäten, Pädagogische Hochschulen, private Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen
- Wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften
- Gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen
- Dienststellen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, soweit sie für ihre gesetzlichen Aufgaben Gifte benötigen
- Öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht
- Ärztinnen/Ärzte, Tierärztinnen/Tierärzte oder Zahnärztinnen/Zahnärzte, soweit sie diese Gifte für ihre Aufgaben benötigen
- Chemische Laboratorien, sofern sie diese Gifte für ihre Aufgaben benötigen
- Schädlingsbekämpferinnen/Schädlingsbekämpfer, soweit sie diese Gifte für ihre Aufgaben benötigen
- Einrichtungen der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung dienen, sowie dazu errichtete Zweckverbände, sofern sie diese Gifte für Analysezwecke benötigen.
Bestätigungen für Universitäten, Hochschulen etc. werden von der Rektorin/dem Rektor bzw. von der Leitung ausgestellt. Alle anderen Bestätigungen werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgestellt. Die Bezirksverwaltungsbehörde bekommt eine Abschrift der Bestätigung (ausgenommen Bestätigungen, die für Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung ausgestellt wurden).
Über die Art, Menge, Herkunft und den Verbleib von Giften müssen jährlich genaue und fortlaufende Aufzeichnungen geführt werden. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre lang aufzubewahren.
Die Aufzeichnungspflicht besteht für jede Person, die Gifte
- herstellt,
- in das Bundesgebiet verbringt oder
- erwirbt.
Jede Betriebsinhaberin/jeder Betriebsinhaber, die/der Gifte herstellt oder verkauft, muss eine Beauftragte/einen Beauftragten für den Giftverkehr bestellen. Diese Person hat die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen und muss festgestellte Mängel sofort der Unternehmensleitung melden. Die/der Beauftragte muss ihrer/seiner Bestellung zu dieser Funktion zustimmen.
Die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter kann unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Aspekts die Aufgaben der/des Beauftragten für den Giftverkehr selbst übernehmen.
Der Verlust oder die irrtümliche Abgabe von Giften muss sofort der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Polizei (→ BMI) gemeldet werden. Sie müssen die Bevölkerung über die von den Giften ausgehenden Gefahren informieren.
Die Verlustmeldung wird von Herstellerinnen/Herstellern, Verkäuferinnen/Verkäufern, Käuferinnen/Käufern, Verwenderinnen/Verwendern sowie von Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandlern gemacht.
Betriebe und sonstige berufsmäßige Verwenderinnen/Verwender, die Gifte beziehen möchten, benötigen eine Giftbezugsbescheinigung. Um eine Giftbezugsbescheinigung zu erhalten, müssen sie eine Meldung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erstatten.
Die Meldung muss Folgendes enthalten:
- Die Geschäftssparte bzw. die Bezeichnung der ausgeübten berufsmäßigen Tätigkeit
- Den Verwendungszweck des Giftes (wenn ausschließlich für Analysezwecke, ist dies anzuführen)
- Die Bezeichnung des Giftes (wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, kann eine Sammelbezeichnung verwendet werden)
- Den Namen und die Funktionsbezeichnung zumindest einer Person, die im Betriebsbereich, in dem Gifte eingesetzt werden, dauernd beschäftigt ist und, die bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung für den Umgang mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat oder die erforderlichen Kenntnisse sowie Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzt. Der Nachweis für die Erste Hilfe kann auch durch eine andere im Betriebsbereich dauernd beschäftigte und verfügbare Person beigebracht werden (z.B. Ersthelfer gemäß ASchG)
- Der Meldung sind entsprechende Nachweise anzuschließen
Die Giftbezugsbescheinigung ist unbefristet gültig. Änderungen bei den Voraussetzungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Diese muss die Giftbezugsbescheinigung entsprechend ändern.
Rechtsgrundlagen
- §§ 35, 41, 41a, 41b, 42, 43, 44, 48 Chemikaliengesetz (ChemG )
- §§ 104, 116 Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 3, 3a, 4, 5, 6, 7, 9 Giftverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
Anmerkung: Seit dem 26. November 2015 ist der III. Abschnitt des ChemG (Giftrecht) nur mehr eingeschränkt auf Pflanzenschutzmittel, die als Gifte gemäß § 35 ChemG eingestuft sind, anzuwenden.
Weiterführende Links
Chemiepolitik und Biozide (→ BMK)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie