Gerichtsorganisation
Die Gerichtsbarkeit gilt neben der Gesetzgebung und der Verwaltung als dritte Säule des Rechtsstaats. Neben den Verwaltungsgerichten wird die Gerichtsbarkeit von der Justiz – dazu gehören die als ordentliche Gerichte bezeichneten Bezirks-, Landes- und Oberlandesgerichte sowie der Oberste Gerichtshof – ausgeübt. Die Justiz unterliegt – im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsbarkeit – ausschließlich der Kompetenz des Bundes, sodass alle ordentlichen Gerichte – d.h. auch die Landesgerichte und Oberlandesgerichte – Einrichtungen des Bundes sind.
Nähere Informationen zu Allgemeines zur Gerichtsorganisation sind auf oesterreich.gv.at verfügbar.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Das Bundesverwaltungsgericht ist österreichweit zentrale Anlaufstelle für Beschwerden gegen Behördenentscheidungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung – mit Ausnahme des Zuständigkeitsbereiches des Bundesfinanzgerichts. Es werden Verfahren in den folgenden Bereichen abgewickelt:
- Soziales (z.B. Arbeitslosenversicherung, Ausländerbeschäftigung oder Behindertenangelegenheiten)
- Wirtschaft, Verkehr, Kommunikation und Umwelt (z.B. Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes, Finanzmarktaufsichtsrecht, Luftfahrtrecht, Medienrecht, Umweltverträglichkeitsprüfung)
- Persönliche Rechte und Bildung (z.B. Datenschutz, Dienst- und Disziplinarrecht der öffentlich Bediensteten, Schulrecht)
- Fremdenwesen und Asyl
Die Landesverwaltungsgerichte haben ebenfalls mit 1. Jänner 2014 ihre Tätigkeit aufgenommen und ersetzen u.a. die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) und sonstige Rechtsschutzbehörden.
Weiterführende Links
- Verwaltungsgerichtsbarkeit (→ oesterreich.gv.at)
- Verfassungsgerichtshof (→ VfGH)
- Bundesverwaltungsgericht (→ BVwG)
- Bundesfinanzgericht (→ BFG)
Ordentliche Gerichte
Gerichte sind staatliche Institutionen, die über zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen in einem förmlichen Verfahren entscheiden. Sie sind auf Grund der Gesetze eingerichtet und mit unabhängigen, unabsetzbaren, unversetzbaren, unparteiischen und nur an die Rechtsordnung gebundenen Richterinnen/Richtern besetzt.
Weiterführende Links
Ordentlichen Gerichten (→ oesterreich.gv.at)
Instanzenzüge
Die ordentlichen Gerichte sind in mehreren Stufen organisiert. Entscheidungen von Gerichten können grundsätzlich mit Rechtsmitteln angefochten werden.
Weiterführende Links
- Allgemeines zu Instanzenzügen (→ oesterreich.gv.at)
- Instanzenzug in Strafsachen (→ oesterreich.gv.at)
- Instanzenzug in Zivilsachen (→ oesterreich.gv.at)
Staatsanwaltschaften
Die Staatsanwaltschaften sind besondere, von den Gerichten getrennte Organe, die vor allem die öffentlichen Interessen in der Strafrechtspflege wahrnehmen. Dazu gehört primär die Anklageerhebung und -vertretung im Strafprozess.
Weiterführende Links
- Allgemeines zu Staatsanwaltschaften (→ oesterreich.gv.at)
- Generalprokurator (→ oesterreich.gv.at)
- Staatsanwaltschaften – Organisation (→ oesterreich.gv.at)
- Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (→ oesterreich.gv.at)
Verwaltungsgerichte und Verfassungsgerichtshof
Neben dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestehen auch zwei Verwaltungsgerichte des Bundes – das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und das Bundesfinanzgericht (BFG) – und jeweils ein Landesverwaltungsgericht pro Bundesland.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat vor allem die Aufgabe, die Einhaltung der Verfassung, wozu auch die Grundrechte gehören, zu kontrollieren.
Weiterführende Links
Verwaltungsgerichten und Verfassungsgerichtshof (→ oesterreich.gv.at)
Schiedsgerichte
Manche zivilrechtlichen Streitigkeiten können durch eine Vereinbarung der Parteien einem privaten Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen werden. Ein Schiedsgericht ist kein staatliches Gericht, sondern ein privates Entscheidungsorgan. Seine Grundlage ist einerseits die Vereinbarung der Parteien, andererseits die Rechtsordnung, die dieser Vereinbarung Geltung verleiht.
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Schiedsgerichten (→ oesterreich.gv.at)
Strafvollzug
Die Leitung des Strafvollzuges liegt beim Bundesministerium für Justiz (BMJ).
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Strafvollzug (→ oesterreich.gv.at)
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