Gefährliche Chemikalien – Einstufungs-, Verpackungs-, Kennzeichnungspflichten, Einstufungsdaten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Jede Person, die gefährliche Stoffe oder Gemische herstellt, importiert oder sonst in Österreich vertreibt, hat sich über die gefährlichen Eigenschaften dieser Produkte zu informieren.
Unternehmen, die solche Produkte auf den Markt bringen, sind verpflichtet, diese entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Diese Verpflichtungen haben den Sinn, dass die Nutzerinnen/Nutzer solcher Produkte über die davon ausgehenden Gefahren Bescheid wissen.
Zu beachten sind die neuen Rechtsvorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung. Diese Vorschriften wurden mit der Verordnung (EU) 2024/2865 geschaffen und traten am 10. Dezember 2024 in Kraft. Zu beachten sind zudem die jeweiligen Übergangsfristen.
Die neuen und geänderten Regelungen beziehen sich unter anderem auf den Online-Handel, Werbung, Kennzeichnungsvorschriften, Faltetiketten, digitale Kennzeichnung, Nachfüllstationen sowie das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis.
Weiters gelten ab 1. Mai 2025 weitere Regelungen für die neuen Gefahrenklassen. Hierbei sind ebenfalls Übergangsfristen zu beachten.
Unternehmen sind weiters verpflichtet, den Chemikalieninspektorinnen/den Chemikalieninspektoren der Bundesländer die erforderlichen Daten und Auskünfte zur Einhaltung dieser Vorschriften zu geben.
Harmonisierte Informationen für gesundheitliche Notversorgung
Importeure und nachgeschaltete Anwenderinnen/Anwender, die Gemische in Verkehr bringen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich einzustufen sind, müssen vor dem Inverkehrbringen Informationen für die gesundheitliche Notversorgung bereitstellen.
Sofern es sich um Gemische zur Verwendung durch Verbraucherinnen/Verbraucher oder zur gewerblichen Verwendung handelt, erfolgt eine harmonisierte Meldung an die PCN-Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). Zusätzlich ist ein eindeutiger Rezepturidentifikator (UFI) an den Gebinden anzubringen.
Betroffene Unternehmen
Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die gefährliche Stoffe oder Gemische in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden.
Zuständige Stelle
- Ämter der Landesregierungen
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Erforderliche Unterlagen
Prüfdaten und Testergebnisse
Zusätzliche Informationen
Informationen zu REACH und CLP bietet Ihnen der → österreichische REACH-Helpdesk.
Weiterführende Links
- Gefährliche Stoffe und Gemische
- Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische
- Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen
Rechtsgrundlagen
- §§ 19, 21, 22, 23, 24, 25, 39 Abs 2, 54 Chemikaliengesetz (ChemG)
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung)
- Verordnung (EU) 2024/2865
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/707
Experteninformation
Einstufungs- und Kennzeichnungsregister für chemische Stoffe (→ ECHA)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie