Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die CLP-Verordnung legt fest, welche Eigenschaften von Stoffen und Gemischen zu einer Einstufung als gefährlich führen. Diese beziehen sich sowohl auf physikalische Gefahren als auch die Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Solche gefährlichen Stoffe und Gemische müssen entsprechend gekennzeichnet und verpackt werden. Dabei sind insbesondere Titel II (Gefahreneinstufung), III (Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung) und Titel IV (Verpackung) der CLP-Verordnung zu beachten.
Zu beachten sind die neuen Rechtsvorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung. Diese Vorschriften wurden mit der Verordnung (EU) 2024/2865 geschaffen und traten am 10. Dezember 2024 in Kraft. Zu beachten sind zudem die jeweiligen Übergangsfristen.
Die neuen und geänderten Regelungen beziehen sich unter anderem auf den Online-Handel, Werbung, Kennzeichnungsvorschriften, Faltetiketten, digitale Kennzeichnung, Nachfüllstationen sowie das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis.
Weiters gelten ab 1. Mai 2025 weitere Regelungen für die neuen Gefahrenklassen. Hierbei sind ebenfalls Übergangsfristen zu beachten.
Verpackungen solcher gefährlichen Stoffen und Gemischen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- Vom Inhalt darf nichts nach außen gelangen.
- Die Verpackungsmaterialien sowie deren Verschlüsse dürfen vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
- Verpackungen und Verschlüsse dürfen sich nicht lockern und müssen den Beanspruchungen standhalten.
- Bei wiederverschließbaren Behältern darf vom Inhalt nichts austreten.
- Verpackungen dürfen die Neugier von Kindern nicht fördern. Sie dürfen nicht zu Verwechslungen für Konsumentinnen/Konsumenten führen. Bezeichnungen, die für Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel verwendet werden, sind verboten!
- Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch gemäß der Kriterien in Anhang II Abschnitt 3.1.1 der CLP-Verordnung enthalten, werden mit kindergesicherten Verschlüssen versehen.
- Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch gemäß der Kriterien in Anhang II Abschnitt 3.2.1 der CLP-Verordnung enthalten, werden mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen.
- Für flüssige, für Verbraucherinnen/Verbraucher bestimmte Waschmittel, stehen die Anforderungen in Anhang II Punkt 3.3 der CLP-Verordnung.
Das Kennzeichnungsetikett wird fest auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung angebracht, die den Stoff oder das Gemisch unmittelbar enthält und kann nunmehr allgemein in Form eines Faltetiketts bereitgestellt werden. Dabei sind die sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten.
Allgemeine Anforderungen der Kennzeichnung (in deutscher Sprache):
- Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten
- Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, wenn diese der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist
- Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18 CLP-Verordnung
- wo zutreffend: Gefahrenpiktogramme gemäß Artikel 19 CLP-Verordnung
- wo zutreffend: das entsprechende Signalwort gemäß Artikel 20 CLP-Verordnung
- wo zutreffend: Gefahrenhinweise gemäß Artikel 21 CLP-Verordnung
- wo zutreffend: geeignete Sicherheitshinweise gemäß Artikel 22 CLP-Verordnung
- wo zutreffend: ein Abschnitt für ergänzende Informationen gemäß Artikel 25 CLP-Verordnung
Mit 1. Jänner 2021 kam es zu Änderungen hinsichtlich einer harmonisierten Meldung (PCN-Meldung) für die gesundheitliche Notversorgung (Artikel 45 in Verbindung mit Anhang VIII CLP-Verordnung). Diese Bestimmungen gelten für Gemische, die aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich ausgestuft sind. Zudem ist ein eindeutiger Rezepturidentifikator (Unique Formula Identifier – UFI) in den ergänzenden Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett anzubringen. Zu beachten sind Ausnahmen von dieser Vorschrift (Anhang VIII CLP-Verordnung).
Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften befinden sich in Artikel 29 in Verbindung mit Anhang I CLP-Verordnung.
Betroffene Unternehmen
Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die die gegenständlichen Chemikalien in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden.
Zusätzliche Informationen
Gefährliche Stoffe und Gemische
Rechtsgrundlagen
- §§ 23, 24, 54 Chemikaliengesetz (ChemG)
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung)
- Verordnung (EU) 2024/2865
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/707
Experteninformation
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie