Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische

Allgemeine Informationen

Gemäß Artikel 4 der CLP-Verordnung stufen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen entsprechend den Vorgaben der CLP-Verordnung ein.

Zu beachten sind die neuen Rechtsvorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung. Diese Vorschriften wurden mit der Verordnung (EU) 2024/2865 geschaffen und traten am 10. Dezember 2024 in Kraft. Zu beachten sind zudem die jeweiligen Übergangsfristen.

Die neuen und geänderten Regelungen beziehen sich unter anderem auf den Online-Handel, Werbung, Kennzeichnungsvorschriften, Faltetiketten, digitale Kennzeichnung, Nachfüllstationen und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis.

Weiters gelten ab 1. Mai 2025 weitere Regelungen für die neuen Gefahrenklassen. Hierbei sind ebenfalls Übergangsfristen zu beachten.

Betroffene Unternehmen

Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die die gegenständlichen Chemikalien in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK)

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Gefährliche Stoffe und Gemische

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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