Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Gemäß Artikel 4 der CLP-Verordnung stufen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen entsprechend den Vorgaben der CLP-Verordnung ein.
Zu beachten sind die neuen Rechtsvorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung. Diese Vorschriften wurden mit der Verordnung (EU) 2024/2865 geschaffen und traten am 10. Dezember 2024 in Kraft. Zu beachten sind zudem die jeweiligen Übergangsfristen.
Die neuen und geänderten Regelungen beziehen sich unter anderem auf den Online-Handel, Werbung, Kennzeichnungsvorschriften, Faltetiketten, digitale Kennzeichnung, Nachfüllstationen und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis.
Weiters gelten ab 1. Mai 2025 weitere Regelungen für die neuen Gefahrenklassen. Hierbei sind ebenfalls Übergangsfristen zu beachten.
Betroffene Unternehmen
Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die die gegenständlichen Chemikalien in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Zusätzliche Informationen
- Tabelle zu Anhang VI der CLP-Verordnung (→ ECHA)Englischer Text
- Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis für chemische Stoffe (→ ECHA)
Weiterführende Links
Gefährliche Stoffe und Gemische
Rechtsgrundlagen
- §§ 19, 21, 27 Chemikaliengesetz (ChemG)
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung)
- Verordnung (EU) 2024/2865
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/707
Experteninformation
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie