Wirtschaftstreuhänder – Ruhen der Befugnis
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Berufsberechtigte Personen und Gesellschaften sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend zu verzichten. Durch die Anzeige des Verzichts tritt das Ruhen der Berufsbefugnis ein.
Voraussetzungen
Aufrechte Berufsberechtigung
Fristen
Der Eintritt des Ruhens ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (→ KSW)
Verfahrensablauf
Die Anzeige kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Hinweis
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat den Eintritt des Ruhens im Mitgliederverzeichnis der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ersichtlich zu machen.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
§ 85 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft