Elektrotechnik
Elektrische Betriebsmittel sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt sind. Betriebsmäßige Zusammenfassungen mehrerer solcher elektrischer Betriebsmittel, die als bauliche Einheit in Verkehr gebracht werden und zumindest zu diesem Zeitpunkt als bauliche Einheit ortsveränderlich sind, gelten ebenfalls als elektrische Betriebsmittel.
Eine elektrische Anlage ist eine ortsfeste betriebsmäßige Zusammenfassung elektrischer Betriebsmittel.
Gebrauchsanweisung
Werden elektrische Betriebsmittel üblicherweise von elektrotechnisch fachunkundigen Personen benützt, muss ihnen eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beigefügt werden.
Die Gebrauchsanweisung muss jedenfalls folgende Angaben enthalten:
- Funktion des Betriebsmittels
- Ordnungsgemäße Installation
- Verwendung
- Wartung
Bildliche Darstellungen sind zulässig, soweit das gleiche Ziel erreicht wird. Aus Aufschriften an dem elektrischen Betriebsmittel oder auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung muss jedenfalls immer die Herstellerin/der Hersteller und bei ausländischen Produkten eine/ein für das erstmalige Inverkehrbringen im Inland Verantwortliche/Verantwortlicher ersichtlich sein.
Die Pflicht zur Beifügung einer Gebrauchsanweisung trifft Herstellerinnen/Hersteller und Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer elektrischer Betriebsmittel.
Die zuständige Stelle ist das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW).
Überwachung
Die Einhaltung der Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG 1992) und seiner Verordnungen wird von der zuständigen Stelle überwacht.
Die zuständige Stelle ist grundsätzlich die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann, die/der für den Standort der elektrischen Anlage zuständig ist.
Bei elektrischen Anlagen, die sich über mehrere Bundesländer erstrecken, und beim Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel ist die zuständige Stelle das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW).
Elektrische Betriebsmittel sind nur hinsichtlich des Inverkehrbringens und der gewerblichen Verwendung der Überwachung unterworfen.
Jede/jeder, die/der eine elektrische Anlage betreibt oder gewerbsmäßig elektrische Betriebsmittel in den Verkehr bringt, muss die Überwachung und ihre Folgen (Zutritt, Auskunftserteilung, Prüfung, Außerbetriebnahme etc.) dulden und unterstützen.
Wird im Rahmen der Überwachung festgestellt, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht, besteht insbesondere die Möglichkeit – vor allem im Zusammenwirken mit der Auskunftspflicht – das Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln bei den über- und nachgeordneten Handelsstufen zu untersagen.
Die zuständige Stelle kann die Prüfung elektrischer Betriebsmittel selbst durchführen oder diese durchführen lassen.
Rechtsgrundlagen
- § 9 Elektrotechnikgesetz (ETG)
- § 7 Elektronikverordnung (ETV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft