Arbeitszeit Bäckereiarbeiter
Die Sonderbestimmungen gelten für Personen, die in Backwaren-Erzeugungsbetrieben überwiegend mit der Erzeugung von Backwaren beschäftigt sind. Für die Erzeugung von Backwaren in Gastgewerbebetrieben gelten jedoch die allgemeinen Arbeitszeitregelungen.
Werden in Betrieben oder Betriebsteilen ohne räumliche und organisatorische Trennung nicht nur Backwaren erzeugt, sondern auch das Gastgewerbe oder das Konditorengewerbe ausgeübt, gelten ebenfalls die allgemeinen Arbeitszeitregelungen.
Achtung
Für Jugendliche gelten teilweise strengere Regelungen.
Normalarbeitszeit
Normalarbeitszeit ist die regelmäßige Arbeitszeit ohne Überstunden. Sie darf grundsätzlich acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann jedoch folgende abweichende Regelungen zulassen:
- Ungleichmäßige Verteilung der Normalarbeitszeit
- In diesem Fall endet die Normalarbeitszeit an einem Wochentag früher, dafür darf sie an den anderen Arbeitstagen bis zu neun Stunden betragen.
- Durchrechnung der Normalarbeitszeit.
- In diesem Fall muss die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht in jeder Woche eingehalten werden, sondern nur im Durchschnitt. Den Durchrechnungszeitraum legt der Kollektivvertrag fest.
- In den einzelnen Wochen darf die Normalarbeitszeit höchstens 43 Stunden betragen, die tägliche Normalarbeitszeit höchstens neun Stunden.
Das arbeitgebende Unternehmen muss für Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 4 Uhr einen Zuschlag von 75 Prozent bezahlen, zwischen 4 Uhr und 6 Uhr einen Zuschlag von 50 Prozent.
Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit
Schichtarbeit liegt vor, wenn sich mehrere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Laufe des Tages an einem Arbeitsplatz abwechseln. Die Arbeitszeiten der einzelnen Schichten müssen durch einen Schichtplan festgelegt werden.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden muss im Durchschnitt eingehalten werden (es gibt Ausnahmen). Die Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen darf bis zu 50 Stunden betragen. Die tägliche Normalarbeitszeit ist mit neun Stunden begrenzt. Beim Schichtwechsel darf sie bis zu zwölf Stunden betragen.
Überstunden und Höchstarbeitszeit
Überstunden liegen vor, wenn die tägliche Normalarbeitszeit oder die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit führt auch die Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit zu Überstunden.
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann Überstunden anordnen, wenn
- die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zur Überstundenarbeit verpflichtet ist oder zugestimmt hat und
- ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt.
Zulässig sind zwei Überstunden pro Tag, insgesamt jedoch nicht mehr als zehn Überstunden pro Woche. Die tägliche Höchstarbeitszeit (Arbeitszeit einschließlich Überstunden) beträgt zehn Stunden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit (Arbeitszeit einschließlich Überstunden) beträgt 50 Stunden in der einzelnen Woche und 48 Stunden im Durchschnitt. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss für Überstunden einen Zuschlag von 50 Prozent bezahlen.
Ruhepausen
Die Arbeitszeit ist durch eine Ruhepause von 30 Minuten zu unterbrechen. Eine Viertelstunde dieser Ruhepause ist in die Arbeitszeit einzurechnen. Während dieser Zeit dürfen Personen nicht arbeiten. Sie dürfen frei über ihre Zeit verfügen und den Betrieb auch verlassen.
Tägliche Ruhezeit
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit muss den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.
Wöchentliche Ruhezeit
Die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden.
Bei Schichtarbeit kann die wöchentliche Ruhezeit bis auf 24 Stunden gekürzt werden, dabei muss aber innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen die durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit 36 Stunden betragen. Zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ruhezeit dürfen nur Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden Ruhezeiten herangezogen werden. Dies muss durch Betriebsvereinbarung (in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich) vereinbart werden.
In der Regel muss der gesamte Sonntag in diese Ruhezeit fallen (Wochenendruhe). Nur wenn die in den Ausnahmen von der Feiertagsruhe genannten Arbeiten geleistet werden, kann die wöchentliche Ruhezeit einen anderen ganzen Wochentag einschließen (Wochenruhe).
Beginn der Wochenendruhe
Die Wochenendruhe muss spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen. Ein späterer Beginn ist in folgenden Fällen möglich:
- Bei unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten: Samstag, 15 Uhr
- Bei Schichtarbeit: Samstag, 18 Uhr
Die Wochenendruhe darf frühestens am Sonntag um 20 Uhr, bei Schichtarbeit um 18 Uhr enden. Bei Schichtarbeit kann durch Betriebsvereinbarung (in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich) vereinbart werden, dass die Wochenendruhe bereits am Sonntag um 12 Uhr endet.
Wochenruhe, Ersatzruhe, Feiertagsruhe
Diese Regelungen entsprechen den Bestimmungen für sonstige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer. Folgende Tätigkeiten sind während der Feiertagsruhe erlaubt:
- die Herführung, das Mischen und das Auswiegen von Teigen,
- das Zusammendrehen und Wirken der Pressen sowie dem mechanischen Teilen und Wirken von ungeformten Teigen bei Weißgebäck und Sandwichwecken,
- das Anheizen von Backöfen,
- das Auftauen und Aufreschen der in Tiefkühl- und Gärunterbrechungsanlagen gelagerten Halb- und Fertigerzeugnisse,
- die unaufschiebbare Reinigung und Instandhaltung der Betriebsräume und -anlagen,
- die Herstellung leicht verderblicher Zuckerbackwaren in Konditoreibetrieben während drei Stunden vor 12 Uhr.
Achtung
Bei Arbeiten die in die Feiertagsruhe fallen, müssen die Höchstarbeitsgrenzen pro Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer eingehalten werden.
Höchstarbeitszeit – Außergewöhnliche Fälle Bäckereiarbeiter
Diese Sonderregeln betreffen Unternehmen nach dem Bäckereiarbeiter/innengesetz, die in außergewöhnlichen Fällen die Höchstarbeitszeit nicht einhalten können. In diesen Fällen kann die Höchstarbeitszeit nach dem Bäckereiarbeiter/innengesetz überschritten werden. Der Anspruch auf Überstundenzuschlag bleibt dabei aufrecht.
Als außergewöhnliche Fälle gelten Arbeiten, die zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern erforderlich sind. Es müssen unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere Maßnahmen nicht möglich sein.
Arbeiten in außergewöhnlichen Fällen, bei denen die Höchstarbeitszeit nicht eingehalten werden kann, sind der Arbeitsinspektion (→ BMAW) unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Gründe und die Zahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer anzugeben.
Verwaltungsstrafen
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verantwortlich.
Die Übertretung folgender Bestimmungen ist strafbar:
- Höchstarbeitszeit
- Ruhepausen
- Tägliche Ruhezeit
- Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
- Arbeitszeitaufzeichnungen
Die Verwaltungsstrafe beträgt 20 Euro bis 1.090 Euro, im Wiederholungsfall 145 Euro bis 2.180 Euro.
Zuständige Stelle für Verwaltungsstrafen:
- Die → Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der → Magistrat
- In Wien: das → Magistratische Bezirksamt
Weitere Informationen:
Rechtsgrundlagen
Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft