Tierverbringung – Auskunftserteilung

Allgemeine Informationen

Personen, die nach bestimmten gesetzlichen Regelungen Tiere, Waren und Gegenstände innergemeinschaftlich verbringen oder aus einem Drittstaat nach Österreich einführen, durch Österreich durchführen oder in einen Drittstaat ausführen, müssen bei behördlichen Kontrollen die nötige Hilfe leisten und alle erforderlichen Bescheinigungen und Unterlagen vorlegen.

Betroffene Unternehmen

Personen, die nach bestimmten gesetzlichen Regelungen Tiere, Waren und Gegenstände innergemeinschaftlich verbringen oder aus einem Drittstaat nach Österreich einführen, durch Österreich durchführen oder in einen Drittstaat ausführen.

Zuständige Stelle

Die Kontrollen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführt. Bei Lebensmittelkontrollen ist die erste Kontrollinstanz die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.

Verfahrensablauf

Bei amtlichen Kontrollen und Maßnahmen muss die/der Verfügungsberechtigte sowie die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber die Kontrollmaßnahmen dulden, hierbei jede notwendige Hilfe leisten und alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorlegen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Auskunftserteilung an.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz