Kontakt zum Finanzamt Österreich

Hier finden sich die Adresse, Bankverbindung und weitere wichtige Informationen der Dienststelle Graz-Stadt des Finanzamtes Österreich.

Achtung

Die untenstehenden Kontaktdaten gelten ausschließlich für ausländische Unternehmen. Anfragen per E-Mail zur Arbeitnehmerinnenveranlagung/Arbeitnehmerveranlagung können über die untenstehende Kontaktstelle nicht bearbeitet werden. Für Antworten auf Fragen zur Arbeitnehmerinnenveranlagung/Arbeitnehmerveranlagung ist direkt das Infocenter des Finanzamtes Österreich ( BMF) zu kontaktieren bzw. sind Informationen telefonisch unter +43 (0) 50233 233 abrufbar.

Adresse

Finanzamt Österreich Dienststelle Graz-Stadt
Betriebsveranlagungsteams Ausländerreferate
Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18
A-8010 Graz
Telefon: +43 (0) 50 233 333
Fax: +43 50 233 5938001

Bankverbindung der Dienststelle Graz-Stadt

Bankverbindung: Republik Österreich
IBAN: AT12 0100 0000 0553 4681 BIC: BUNDATWW

Rückzahlung von Guthaben

Bei grenzüberschreitenden Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes sind neben Name und Bankleitzahl des Geldinstitutes auch der IBAN und die BIC erforderlich. Ohne vollständige Angabe dieser Daten ist eine Rückzahlung nicht möglich. Um Auslandsüberweisungen durchführen zu können, ist daher anzuraten, bei Rückzahlungsanträgen immer auch IBAN und BIC des Geldinstitutes bekanntzugeben bzw. im Falle von Neuanträgen diese Daten im Antragsformular bereits zu vermerken.

Sprache

Es sollten sämtliche Eingaben in deutscher Sprache eingereicht werden, da in Österreich die Staats- bzw. Amtssprache grundsätzlich deutsch ist (Art 8 Bundes-Verfassungsgesetz).

Vertretungsbefugte Person bei Personengesellschaften

Zur Erledigung der Eingaben von Personengesellschaften benötigt das Finanzamt als Ansprechperson eine "vertretungsbefugte Person" im Sinne des § 81 Bundesabgabenordnung (BAO). Dabei kann es sich um eine bestellte Geschäftsführerin/einen bestellten Geschäftsführer, eine Gesellschafterin/einen Gesellschafter, aber auch um eine dritte Person (z.B. berufsmäßige Parteienvertreterin/berufsmäßiger Parteienvertreter, etwa Steuerberaterin/Steuerberater oder Rechtsanwältin/Rechtsanwalt) handeln, die als gemeinsame (Zustellungs-)Bevollmächtigte/gemeinsamer (Zustellungs-)Bevollmächtigter der Gesellschafter gegenüber dem Finanzamt namhaft gemacht wird. An diese Person können in weiterer Folge (nach Maßgabe des § 101 BAO) schriftliche Ausfertigungen des Finanzamtes mit Wirkung für alle Beteiligten zugestellt werden, solange von der Personengesellschaft nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigte/Zustellungsbevollmächtigter bekanntgegeben wird. Im Interesse einer zügigen Verfahrensabwicklung sollte dies von Personengesellschaften daher bereits bei ihrer ersten Kontaktnahme mit dem Finanzamt berücksichtigt werden.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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