Pflichten des Unternehmers

Den Rechten der Unternehmerin/des Unternehmers stehen auch Verpflichtungen gegenüber. Sie werden unter dem Begriff "Mitwirkungspflicht" zusammengefasst. Darunter fallen:

  • Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
  • Anzeigepflichten
  • Führen von Büchern bzw. Aufzeichnungen
  • einschließlich Registrierkassenpflicht für Barumsätze und Belegerteilungspflicht
  • Einreichung von Abgabenerklärungen
  • Hilfeleistung bei Amtshandlungen
  • Mitwirkungspflicht bei abgabenbehördlichen Prüfungen

Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Organen des Finanzamtes Einsicht in die Lohnkonten und in die Lohnaufzeichnungen des Betriebes sowie in alle Unterlagen gewähren, soweit dies für die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist. Weiters muss sie/er dem Prüfungsorgan alle verlangten Erläuterungen zum Verständnis der Aufzeichnungen geben. Auch über sonstige im Betrieb tätige Personen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Betrieb sind, ist jede gewünschte Auskunft zur Feststellung der Steuerverhältnisse zu geben. Die Behörde führt gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung auch eine Sozialversicherungsprüfung und eine Kommunalsteuerprüfung durch. Daher wird die Lohnsteuerprüfung GPLB (Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen) genannt.

Nach Ablauf des Kalenderjahres müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber die Lohnzettel für die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer dem Finanzamt übermitteln.

Rechtsgrundlagen

§§ 84, 87 Einkommensteuergesetz (EStG)

Bei einer Neugründung bekommt das Unternehmen vom Finanzamt Österreich eine Steuernummer. Die Betriebseröffnung ist dem Finanzamt Österreich innerhalb eines Monats anzuzeigen. Für die Anzeige reicht eine Mitteilung, in der das Unternehmen die Betriebseröffnung bekannt gibt und um Zuteilung einer Steuernummer ersucht. Die Anzeige kann das Unternehmen oder die steuerliche Vertretung schriftlich oder mündlich erstatten.

Gründerinnen/Gründer können ihr Einzelunternehmen oder ihre Einpersonen-GmbH unkompliziert online über das USP gründen.

Rechtsgrundlagen

§§ 120 bis 121 Bundesabgabenordnung (BAO)

Wer die Betriebseröffnung schriftlich oder die mündlich beim Finanzamt anzeigt, muss jedoch Folgendes beachten:

Je nach Rechtsform müssen Gründerinnen/Gründer einen eigenen Fragebogen ausfüllen (auch diese Aufgabe übernimmt jede steuerliche Vertretung). Es kommen drei Formulare in Frage:

  • Verf 15 für Kapitalgesellschaften
  • Verf 16 für Personengesellschaften oder
  • Verf 24 für natürliche Personen

Wer für die Arbeitnehmerveranlagung bereits FinanzOnline verwendet, kann das Formular auch elektronisch in FinanzOnline (Weitere Services/Erklärungswechsel) ausfüllen.

Einzelunternehmen und Einpersonen-GmbHs können die Anzeige auch im Zuge der eGründung über das USP erstatten.

Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, FinanzOnline und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.

Hinweis
Sämtliche Formulare des Bundesministeriums für Finanzen tragen im linken unteren Bereich eine Kurzbezeichnung, z.B. "Verf 24" (Verf steht für Verfahren). Die Formulare finden sich unter bmf.gv.at > Formulare.

Wer die Anzeige der Betriebseröffnung schriftlich erstattet, bekommt in Folge das jeweilige Formular zugesandt. Wer persönlich beim Finanzamt vorspricht, erhält dort die Formulare, die innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist zu retournieren sind. Ein wesentlicher Teil der Fragebögen dreht sich um den voraussichtlichen Umsatz und Gewinn des Eröffnungs- sowie Folgejahres. Da niemand die Höhe des Jahresumsatzes und des Gewinns im Eröffnungs- bzw. Folgejahr kennt, können diese Zahlen nur geschätzt werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Gewinn, zumal dieser als Basis für die Einkommensteuervorauszahlungen dient. Aufgrund der umfangreichen Investitionen in manche neu gegründeten Unternehmen kann sich in der Anfangsphase auch ein Verlust ergeben ("Anlaufverlust").

Formulare

Weitere Anlaufstellen

Rechtsgrundlagen

  • Offenlegungs- und Wahrheitspflicht: § 119 Bundesabgabenordnung (BAO)
  • Anzeigepflichten: §§ 120 bis 122 BAO
  • Führen von Büchern und Aufzeichnungen einschließlich Registrierkassenpflicht für Barumsätze und Belegerteilungspflicht: §§ 124 bis 132a BAO
  • Abgabenerklärungen: §§ 133 bis 140 BAO
  • Hilfeleistung bei Amtshandlungen: § 141 BAO
  • Außenprüfungen: § 147 BAO
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen