Grenzüberschreitende Dienstleistungen
Ort der Besteuerung
Nach der allgemeinen Grundregel richtet sich die Bestimmung des Ortes, an dem eine Dienstleistung ausgeführt wird – und an dem somit deren Besteuerung erfolgt, danach, ob die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger ein Unternehmen ist oder nicht. So wird eine Dienstleistung, die an ein Unternehmen erbracht wird, grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, an dem das Unternehmen betrieben wird bzw. an dem sich die Betriebsstätte des Unternehmens befindet. Ist die Empfängerin/der Empfänger Nichtunternehmerin/Nichtunternehmer, wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem das leistende Unternehmen betrieben wird bzw. sich die Betriebsstätte des Unternehmens befindet.
Es gibt einige Ausnahmen, bei denen sich der Ort, an dem eine Dienstleistung ausgeführt wird, nicht nach der oben genannten Grundregel richtet, wie z.B. bei
- Personenbeförderungen
- Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
- Elektronisch erbrachten Leistungen (z.B. E-Books, Apps zum Download), Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer
- Kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer
- Sonstigen Leistungen an Unternehmen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen
UID-Nummer und Reverse Charge
Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen hat das Unternehmen, das die Dienstleistung empfängt, seine UID-Nummer gegenüber dem leistenden Unternehmen mitzuteilen. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen, die nach der Grundregel in einem Mitgliedstaat an ein Unternehmen ausgeführt werden, kann es zudem zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommen (Reverse Charge).
Vergleichbare Regelungen bestehen auch in anderen Mitgliedstaaten. Daher ist bei Erbringung einer Dienstleistung an eine Empfängerin/einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat davon auszugehen, dass es auch in diesem anderen Mitgliedstaat zum Übergang der Steuerschuld auf die Empfängerin/den Empfänger der Dienstleistung kommt (Reverse Charge).
Zusammenfassende Meldung
Für Dienstleistungen, bei denen die Steuerschuld nach Art 196 MwSt-RL 2006/112/EG zwingend auf das Unternehmen, das die Leistung empfängt, übergeht (Reverse Charge), muss das leistende Unternehmen eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Darunter fallen alle Dienstleistungen, die nach der Grundregel in einem anderen EU-Mitgliedstaat (am Empfängerort) zu versteuern sind. Dies sind z.B.:
- Güterbeförderungen zwischen Unternehmen
- Nebentätigkeiten zu diesen Beförderungen
- Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
- Vermittlungsleistungen
- Besorgungsleistungen von den hier angeführten sonstigen Leistungen
- Elektronisch erbrachte Dienstleistungen
Dienstleistungen, bei denen sich der Ort der Besteuerung nicht nach der Grundregel richtet, und solche an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer ohne UID-Nummer sind nicht in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen.
Rechnung
Bei der Rechnungsausstellung im Rahmen des Reverse Charge Systems, die bis zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Kalendermonats vorzunehmen ist, muss Folgendes beachtet werden:
- Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger
- Angabe der UID-Nummer des leistenden Unternehmens und der unternehmerischen Kundin/des unternehmerischen Kunden
- Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis findet keine Anwendung.
Rechtsgrundlagen
- Ort der Besteuerung:
- bei Dienstleistungen an Unternehmen: § 3a Abs 6 Umsatzsteuergesetz (UStG)
- bei Dienstleistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer: § 3a Abs 7 UStG
- bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: § 3a Abs 9 UStG
- bei Personenbeförderungsleistungen: § 3a Abs 10 UStG
- bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer und bei damit verbundenen Leistungen betreffend Eintrittsberechtigungen an Unternehmen: § 3a Abs 11, 11a UStG
- Rechnungsausstellung im Rahmen des Reverse Charge Systems: § 11 Abs 1a UStG
- Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen