Verpackung – Meldung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Gemäß der Verpackungsverordnung sind folgende Personen verpflichtet, Meldungen über Verpackungen abzugeben:
- Großanfallstellen: Inhaberinnen/Inhaber von Betriebsstätten, die keine mit einem privaten Haushalt vergleichbare Einrichtung sind und zumindest eine der folgenden Mindestmengen an gewerblichen Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr verbrauchen:
- Papier, Karton, Pappe und Wellpappe: 80 t
- Glas: 300 t
- Metalle: 100 t
- Kunststoffe: 30 t
- Eigenimporteurinnen/Eigenimporteure: Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher, die Verpackungen bzw. Waren oder Güter in Verpackungen für den Betrieb ihres Unternehmens aus dem Ausland erwerben und in deren Unternehmen diese als Abfall anfallen
- Lieferantinnen/Lieferanten an Großanfallstellen, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen liefern und kein Sammel- und Verwertungssystem zur Erfüllung ihrer Pflichten in Anspruch nehmen.
(Achtung: Diese Meldung war letztmalig für das Meldejahr 2021 zu erstatten. Ab dem Kalenderjahr 2022 genügt es, diese Daten aufzuzeichnen und im Kontrollfall vorzulegen.)
Die jeweiligen Meldeinhalte stehen der Anlage 3 der Verpackungsverordnung.
Betroffene Unternehmen
- Großanfallstellen,
- Eigenimporteurinnen/Eigenimporteure sowie
- Abfüllerinnen/Abfüller von Mehrweggebinden
Fristen
Die Meldungen sind drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres abzugeben.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Verfahrensablauf
Für das Abgeben der Meldungen ist die Registrierung im elektronischen Register für Anlagen- und Personenstammdaten (eRAS) notwendig. Diese muss auf edm.gv.at(→ BMK) beantragt werden muss.
Nach der Registrierung und Anmeldung (Eingabe der übermittelten Zugangsdaten) können die Meldungen auf edm.gv.at durchgeführt werden.
Je nach Status der Meldeverpflichteten/des Meldeverpflichteten gliedern sich die Meldedaten beispielsweise in Packstoffkategorien, in Verkehr gebrachte Menge, zurückgenommene Menge, im Betrieb angefallene nicht entpflichtete importierte Menge, Übernehmer in der Rolle des Sammlers, Verwerters, Rücknahmeverpflichteten etc.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Die Meldung erfolgt elektronisch über edm.gv.at(→ BMK).
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie