IPPC-Behandlungsanlagen
Im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit ist die Abfallwirtschaft insbesondere danach auszurichten, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden. Aus diesem Grund gelten im Genehmigungsverfahren für IPPC-Behandlungsanlagen einige Besonderheiten.
IPPC-Behandlungsanlagen
IPPC-Behandlungsanlagen sind ortsfeste Anlagen oder Teile davon, in denen "IPPC-Tätigkeiten" (Anlage 5 Abfallwirtschaftsgesetz) und andere unmittelbar damit verbundene und in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.
Genehmigungspflicht
Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von IPPC-Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung. Im Genehmigungsverfahren für diese IPPC-Behandlungsanlagen sind Besonderheiten, insbesondere zusätzliche Antragsunterlagen und eine verstärkte Öffentlichkeitsbeteiligung, vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
insbesondere §§ 37 bis 47a und Anhang 5 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie