IPPC-Behandlungsanlagen

Im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit ist die Abfallwirtschaft insbesondere danach auszurichten, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden. Aus diesem Grund gelten im Genehmigungsverfahren für IPPC-Behandlungsanlagen einige Besonderheiten.

IPPC-Behandlungsanlagen

IPPC-Behandlungsanlagen sind ortsfeste Anlagen oder Teile davon, in denen "IPPC-Tätigkeiten" (Anlage 5 Abfallwirtschaftsgesetz) und andere unmittelbar damit verbundene und in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.

Genehmigungspflicht

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von IPPC-Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung. Im Genehmigungsverfahren für diese IPPC-Behandlungsanlagen sind Besonderheiten, insbesondere zusätzliche Antragsunterlagen und eine verstärkte Öffentlichkeitsbeteiligung, vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

insbesondere §§ 37 bis 47a und Anhang 5 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie