Arbeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe
Arbeitnehmerinnen/Arbeiter haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden. In der Regel muss der gesamte Sonntag in diese Ruhezeit fallen. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer dürfen während der Wochenend- und Feiertagsruhe nur dann beschäftigt werden, wenn dies gesetzlich zugelassen ist.
Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten
Zu diesen zählen:
- Arbeiten zur Reinigung, Instandhaltung oder Instandsetzung sowie Umbauarbeiten an Betriebsanlagen, die nicht während des normalen Arbeitsablaufes durchgeführt und nicht bis zum Beginn der Wochenendruhe abgeschlossen werden können
- Bewachung und Wartung von Betriebsanlagen
- Pflege von Tieren
- Brandschutzarbeiten
- Gesundheitliche Betreuung und Versorgung mit Speisen und Getränken von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden dürfen, sowie die Beförderung zu und von der Arbeitsstelle.
- Die Be- und Entlüftung, Beheizung oder Kühlung von Arbeitsräumen.
Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen
Vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten sind zulässig, die
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
- zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind.
Es müssen unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere Maßnahmen als Wochenend- oder Feiertagsarbeit nicht möglich sein. Für solche Arbeiten können Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaft eingerichtet werden.
Anzeigepflicht und Fristen
Es ist innerhalb folgender Fristen eine schriftliche Anzeige an die Arbeitsinspektion (→ BMAW) zu erstatten:
- Einrichtung von Bereitschaftsdiensten: Vor Beginn des Bereitschaftsdienstes
- Wegfall der Voraussetzungen für Bereitschaftsdienste: Innerhalb von zehn Tagen nach Wegfall der Voraussetzungen
- Arbeiten nach den Ausnahmen der außergewöhnlichen Fälle: innerhalb von zehn Tagen nach Beginn der Arbeiten
In der Anzeige müssen die Gründe und die Anzahl der benötigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer angeführt werden. Die Anzeige ist von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Ausnahmen durch Verordnung
Weitere Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten sind in der Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO) enthalten.
Ausnahmen auf betrieblicher Ebene
Der Kollektivvertrag kann Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten aus wirtschaftlichen Gründen zulassen. Außerdem kann die Betriebsvereinbarung bei vorübergehend auftretendem besonderen Arbeitsbedarf Ausnahmen an bis zu vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zulassen. Eine Ausnahme kann jedoch nicht für vier aufeinanderfolgende Wochenenden vorgesehen werden.
In Betrieben ohne Betriebsrat kann dies schriftlich mit den einzelnen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern vereinbart werden.
Weiterführende Links
- Wochenend- und Feiertagsruhe - Meldung der Beschäftigung gemäß § 11 Abs 2 ARG - ARG-11-2
- Wochenend- und Feiertagsruhe - Bereitschaftsdienste - Meldung der Einrichtung gemäß § 11 Abs 4 ARG - ARG-11-4
- Broschüre "Arbeitszeit, Arbeitsruhe – Grundsätzliche Bestimmungen" (→ BMAW)
- Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Handelsbetrieben – Verkaufsstellen (→ BMAW)
- Arbeitszeitregelung ab 1. September 2018 (→ WKO)
Rechtsgrundlagen
- §§ 10, 11, 12, 12a und 12b Arbeitsruhegesetz (ARG)
- Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft