Betroffene Gewerbetreibende
Nicht alle Gewerbetreibenden sind von den relevanten gewerberechtlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betroffen. Vom persönlichen Anwendungsbereich sind nur folgende Gewerbetreibende umfasst:
- Büroarbeiten- und Büroserviceunternehmen: bei Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes oder einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und andere Dienstleistungen;
- Handelsgewerbetreibende und Versteigerer, soweit Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro getätigt werden;
- Personen, die mit Kunstwerken handeln oder als Vermittlerin/Vermittler tätig werden: soweit bare oder unbare Geschäfte von mindestens 10.000 Euro getätigt werden;
- Immobilienmaklerinnen/Immobilienmakler: im Hinblick auf Käuferinnen/Käufer und Verkäuferinnen/Verkäufer; im Hinblick auf Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter bei Transaktionen, bei einer monatlichen Miete von mindestens 10.000 Euro;
- Unternehmensberaterinnen/Unternehmensberater mit bestimmten Geschäftstätigkeiten, wie z.B. Gesellschaftsgründungen; Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft oder der Funktion einer Gesellschafterin/eines Gesellschafters; Ausübung von Treuhänderfunktionen; Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person (außer börsennotierte Unternehmen)
- Versicherungsvermittlerinnen/Versicherungsvermittler, sofern Lebensversicherungen oder andere Versicherungsprodukte mit Anlagezweck vermittelt werden (ausgenommen Einfachagenten/Mehrfachagenten ohne konkurrierende Produkte, die keine Prämien entgegennehmen).
Pflichten nach den Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung 1994
Die betroffenen Gewerbetreibenden haben u.a. folgende Pflichten einzuhalten:
- Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, bei bestimmten Bargeschäften oder wenn sich z.B. maßgebliche Umstände bei einer Kundin/einem Kunden ändern: Einhaltung folgender Sorgfaltspflichten (Know-Your-Customer-Prinzip);
- Feststellung und Überprüfung der Kundinnenidentität/Kundenidentität (inkl. Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität)
- Bewertung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung
- kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und der Transaktionen sowie die Feststellung der Mittelherkunft
- Verstärkte Sorgfaltspflichten, etwa bei PEP (politisch exponierten Personen), bei Feststellen eines erhöhten Risikos anhand der durchgeführten Risikoanalyse oder bei Geschäftsbeziehungen/Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind
- Risikomanagement: Verpflichtung der Gewerbetreibenden zu Durchführung von Risikoanalysen und deren Bekanntgabe an die Behörden (risikobasierter Ansatz) (siehe Webformular unter Risikoanalyse (→ BMAW))
- Meldepflichten bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
- Schulungsverpflichtung für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
- Aufbewahrungspflicht von Aufzeichnungen über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten, Transaktionen und relevante Geschäftsfälle
Weiterführende Links
Durchführung der Risikoerhebung (→ BMAW)
Rechtsgrundlagen
§ 365m1 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft