Bilanzbuchhaltungsberufe – Verzicht auf die Berufsberechtigung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbstständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes zu verzichten.
Voraussetzungen
Schriftliche Verzichtserklärung
Fristen
Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches die Berufsberechtigte/der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Behörde zugekommen ist.
Zuständige Stelle
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde (→ WKO)
Rechtsgrundlagen
§ 56 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)
Zum Formular
- Bilanzbuchhaltungsberufe – Verzicht Berufsberechtigung – natürliche Person
- Bilanzbuchhaltungsberufe – Verzicht Berufsberechtigung – Gesellschaft
Letzte Aktualisierung: 1. Februar 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft