Besteuerung von Gesellschaften

Bei Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft) unterliegen die einzelnen Gesellschafterinnen/die einzelnen Gesellschafter (natürliche Personen) der Einkommensteuer. Es wird aber zunächst in einem separaten, der Einkommensteuerveranlagung vorgelagerten, Verfahren der vom Unternehmen erzielte Gewinn ermittelt und bescheidmäßig festgestellt. Die Höhe des Gewinnanteils, der auf die einzelne Gesellschafterin/den einzelnen Gesellschafter entfällt, richtet sich nach dem jeweiligen Beteiligungsverhältnis und den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Dann besteuert das Finanzamt den zuvor festgestellten Gewinnanteil für jede Gesellschafterin/jeden Gesellschafter in ihrem/seinem Einkommensteuerverfahren. Die jährlich einzureichende Erklärung für die Feststellung von gemeinschaftlichen Einkünften kann auch über FinanzOnline unter Eingaben/Erklärungen elektronisch eingebracht werden.

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Juristische Personen (z.B. GmbH, AG) müssen anstelle der Einkommensteuer die Körperschaftsteuer von 23 Prozent abführen. Die Gewinne können dann an die Gesellschafterinnen/Gesellschafter (Aktionärinnen/Aktionäre, GmbH-Gesellschafterinnen/GmbH-Gesellschafter) ausgeschüttet werden und unterliegen als Kapitalerträge (Einkünfte aus Kapitalvermögen) einer nochmaligen Besteuerung von 27,5 Prozent. Bei inländischen Ausschüttungen geschieht dies in Form eines Kapitalertragsteuerabzugs.

Rechtsgrundlagen

§ 188 Bundesabgabenordnung (BAO)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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