Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten (Regelungen ab 1. Jänner 2025)
Unternehmen, deren Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich liegt, können ab 1. Jänner 2025 die Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch nehmen. Für diese Zwecke steht ein eigenes Portal zur Verfügung.
Voraussetzungen
Damit ein inländisches Unternehmen die Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch nehmen kann, gelten zumindest folgende Voraussetzungen:
- Die Unternehmerin/der Unternehmer muss einen entsprechenden Antrag (Vorabmitteilung) einbringen.
- Der gesamte Umsatz in der EU darf im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreiten.
- Die nationale Kleinunternehmergrenze des EU-Mitgliedstaates, in dem die Befreiung anwendbar sein soll, darf nicht überschritten worden sein.
Die Voraussetzungen für das Anwenden der Kleinunternehmerbefreiung richten sich grundsätzlich nach den Regelungen des EU-Mitgliedstaates, in dem die Befreiung angewandt wird bzw. werden soll.
Achtung
Die oben genannten Voraussetzungen gelten nur, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer die Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat anwendet. Die Kleinunternehmerbefreiung in Österreich gilt für inländische Unternehmen hingegen antragslos.
Beantragung der Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat
Das Unternehmen kann die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat über ein eigens hierfür eingerichtetes Portal in FinanzOnline beantragen. Die Beantragung erfolgt im Rahmen einer sogenannten "Vorabmitteilung". In dieser muss das Unternehmen die EU-Mitgliedstaaten bekannt geben, in denen es befreit sein möchte. Weiters muss das Unternehmen in der Vorabmitteilung sämtliche Umsätze, die es innerhalb der EU im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr ausgeführt hat, je Mitgliedstaat bekannt geben.
Hinweis
Eine Vorabmitteilung zur Beantragung der Befreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten kann erst ab 1. Jänner 2025 eingereicht werden.
Manche EU-Mitgliedstaaten verlangen zusätzliche Angaben, damit die Befreiung dort angewandt werden kann, wie beispielsweise die Umsätze des Kalenderjahres vor dem vorangegangenen Kalenderjahr sowie die Angabe von Wirtschaftssektoren. Sofern Sie in einem solchen EU-Mitgliedstaat befreit sein möchten, müssen Sie auch die zusätzlichen Angaben machen, die nach dem Recht dieses EU-Mitgliedstaates vorgesehen sind.
Nach dem Einreichen der Vorabmitteilung wird das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen überprüft. Hierzu wird die Vorabmitteilung an den jeweiligen EU-Mitgliedstaat, in dem die Befreiung anwendbar sein soll, weitergeleitet. Sobald der andere EU-Mitgliedstaat das Anwenden der Befreiung bestätigt, wird die Unternehmerin/der Unternehmer hierüber informiert und ihr/ihm wird eine KU-Identifikationsnummer mit dem Präfix AT- und dem Suffix -EX erteilt. Sie dient ausschließlich der Identifikation des Unternehmens im IT System. Bei dieser Nummer handelt es sich nicht um eine UID-Nummer.
Möchte die Unternehmerin/der Unternehmer nach Einreichen der Vorabmitteilung in einem weiteren EU-Mitgliedstaat befreit sein, muss sie/er erneut eine Vorabmitteilung einreichen.
Laufende Meldungen
Ab Erteilen der KU-Identifikationsnummer muss die Unternehmerin/der Unternehmer für jedes Kalendervierteljahr Meldungen über ihre/seine Umsätze in der EU einreichen. Die Meldung ist bis zum letzten Tag des Monats, der auf das Kalendervierteljahr folgt, einzureichen.
Wird die Meldung nicht rechtzeitig eingereicht, kann es zu Überprüfungen und Sanktionen durch die anderen EU-Mitgliedstaaten kommen.
Beendigung und Ausschluss
Die Unternehmerin/der Unternehmer kann die Registrierung zur EU-Sonderregelung für Kleinunternehmer jederzeit freiwillig beenden. Darüber hinaus wird die Registrierung beendet, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens nicht mehr vorliegen, das heißt, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer den unionsweiten Schwellenwert in Höhe von 100.000 Euro überschreitet oder wenn die Kleinunternehmerbefreiung in keinem anderen EU-Mitgliedstaat mehr gilt. Bei Beendigung oder Ausschluss wird die KU-Identifikationsnummer deaktiviert.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
- Umsatzsteuerrichtlinien 2000 – Wartungserlass 2024 in Begutachtung
- Progressionsabgeltungsgesetz 2025
- Abgabenänderungsgesetz 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen