Offenlegungspflicht gemäß § 25 Mediengesetz
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Medieninhaberin/der Medieninhaber jedes periodischen Mediums muss regelmäßig bestimmte Angaben veröffentlichen.
Hinweis
Die im Mediengesetz festgelegte Offenlegungspflicht unterscheidet sich schon vom Zweck her vom Impressum und geht daher in ihrem Umfang über dieses hinaus. Ein Impressum ist für Websites (im Unterschied zu "physischen" Medienwerken oder Newslettern) nicht vorgesehen. Zum Teil gibt es auch aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach dem E-Commerce-Gesetz, Veröffentlichungsverpflichtungen.
Medieninhaber
Medieninhaberin/Medieninhaber ist, wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung (bei elektronischen Medien deren Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung) entweder besorgt oder veranlasst. Medieninhaberin/Medieninhaber ist auch, wer sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt.
Entscheidend für die Eigenschaft als Medieninhaberin/Medieninhaber ist, wer den Inhalt des Mediums vorgibt bzw. die Letztentscheidung über den Inhalt trifft. Die Beauftragung einer bloßen Dienstleisterin/eines bloßen Dienstleisters, etwa einer Agentur für die Gestaltung oder einer EDV-Dienstleisterin/eines EDV-Dienstleisters für den Betrieb einer Website, ändert an der Medieninhaberschaft der Unternehmerin/des Unternehmers grundsätzlich nichts.
Der Offenlegungspflicht unterliegende periodische Medien
Folgende periodische Medien unterliegen der Offenlegungspflicht:
- Periodische Medienwerke
Ein Medien- bzw. Druckwerk ist periodisch, wenn es unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr erscheint und wenn dessen einzelne Nummern durch ihren Inhalt in Zusammenhang stehen. Beispiele für periodische Medien- bzw. Druckwerke sind Tages- oder Wochenzeitungen oder Monatsmagazine. - Periodische elektronische Medien
- Rundfunkprogramme
- Jegliche Website
- Wenigstens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung elektronisch verbreitete Medien (sogenannte wiederkehrende elektronische Medien z.B. E-Mail-Newsletter)
Vorgeschriebene Angaben
- Bei natürlichen Personen (Einzelunternehmen) müssen nur Name/Firma, Wohnort und Unternehmensgegenstand angegeben werden.
- Bei Vereinen müssen Name, Sitz, Vereinszweck und die Mitglieder des Vorstandes angegeben werden.
- Bei allen anderen Medieninhaberinnen/Medieninhabern (Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften etc.) müssen Name/Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, die vertretungsbefugten Organe und – falls vorhanden – die Mitglieder des Aufsichtsrates angegeben werden.
- Zusätzlich sind für sämtliche der an einer Medieninhaberin/einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen – unabhängig von Art und Höhe – die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben.
Anzugeben sind auch auf jeder "Stufe": stille Beteiligungen, Treuhandverhältnisse und für den Fall der direkten und indirekten Beteiligung von Stiftungen auch deren Stifter und Begünstigte.
Die volle Offenlegungspflicht umfasst bei periodischen Druck- oder Medienwerken oder periodischen elektronischen Medien zudem eine Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums. Dabei soll die grundsätzliche Haltung des Mediums in weltanschaulichen, moralischen, wirtschaftlichen, konfessionellen oder künstlerischen Fragen dargelegt werden. Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung werden erst dann wirksam, wenn sie veröffentlicht sind.
Eingeschränkte Offenlegungspflicht für "kleine Websites" und wiederkehrende elektronische Medien (elektronische Newsletter)
"Kleine" Websites und wiederkehrende elektronische Medien (elektronische Newsletter) unterliegen bloß einer eingeschränkten Offenlegungspflicht. "Kleine" Websites und wiederkehrende elektronische Medien sind solche, die über eine Präsentation und Selbstdarstellung des Unternehmens nicht hinausgehen und keinen Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. Wenn ein Unternehmen bloß seine eigene Geschäftstätigkeit, sein Produktangebot, seine Standorte oder auch seine Unternehmensphilosophie darstellt, ist diese Schwelle in der Regel noch nicht überschritten.
Bei "kleinen" Websites und wiederkehrenden elektronischen Medien reichen zur Erfüllung der Offenlegungspflicht folgende Angaben:
- Name der Unternehmerin/des Unternehmers oder der Firma
- Unternehmensgegenstand
- Wohnort bzw. Unternehmenssitz
Hinweis
Der bloße Betrieb einer "großen" Website macht ein Unternehmen nicht zum "Medienunternehmen". Vielmehr muss zum Unternehmens(haupt)zweck die inhaltliche Gestaltung eines Mediums gehören. Geht der Inhalt einer Website über eine Präsentation und Selbstdarstellung des Unternehmens hinaus und weist sie einen Informationsgehalt auf, der geeignet ist die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, liegt eine "große" Website vor.
Tipp
Die Wirtschaftskammer Österreich bietet Unternehmerinnen/Unternehmern auf Ihrer Homepage an, die gesetzlichen Auflagen durch Eintragung Ihrer Firmendaten und Verlinkung darauf zu erfüllen.
Betroffene Unternehmen
Jede Medieninhaberin/jeder Medieninhaber
Fristen
Die Veröffentlichung muss zu folgenden Zeitpunkten erfolgen:
Bei periodischen Medienwerken:
- Es ist im Impressum darüber zu informieren, unter welcher Web-Adresse die Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder
- es sind die Angaben jeweils dem Medium anzufügen.
Bei Rundfunkprogrammen:
- Entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite oder
- Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres
Auf einer Website:
- Ständig leicht und unmittelbar auffindbar
Bei wiederkehrenden elektronischen Medien (elektronische Newsletter):
- Entweder Angabe, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind oder
- Anfügen an das Medium
Zuständige Stelle
- Die Bezirksverwaltungsbehörde
- im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist: die Landespolizeidirektion
Zusätzliche Informationen
Die mangelnde Erfüllung der Offenlegungspflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann mit bis zu 20.000 Euro bestraft werden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 25 Mediengesetz (MedienG)
- E-Commerce-Gesetz (ECG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
- USP-Redaktion
- Bundeskanzleramt