Standortverlegung – Verträge

Hinweis

Seit dem Jahr 2019 ist über das USP die elektronische Standortverlegung möglich.

Gesellschaftsvertrag

Die Änderung des Sitzes der Gesellschaft erfordert eine Änderung des Gesellschaftsvertrages. Daher muss die Änderung von den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern gemäß den Vorschriften des Gesellschaftsvertrages beschlossen werden. Sind im Gesellschaftsvertrag keine besonderen Vorschriften vorgesehen, gelten die gesetzlichen Regelungen.

Die Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH oder der Satzung einer AG erfordert zudem einen Notariatsakt.

Lieferverträge

Die neuen Kontaktdaten der/des Vertretungsbefugten des Unternehmens müssen den Lieferanten rechtzeitig – spätestens zum Zeitpunkt der Standortverlegung – mitgeteilt werden. Diese müssen in den bestehenden Lieferverträgen geändert werden, wobei gleichzeitig die Rechnungs- und Lieferadresse angepasst werden muss. Sollte sich auch die Bankverbindung ändern, müssen bei einer eventuell bestehenden Einzugsermächtigung dem Lieferanten die geänderten Bankdaten bekanntgegeben werden.

Bei einer Standortverlegung kann aufgrund der sich daraus ergebenden räumlichen Entfernung ein Lieferantenwechsel vorteilhaft sein. In diesem Fall müssen die im Liefervertrag vereinbarten Kündigungsfristen bzw. die geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eingehalten werden.

Handyverträge

Die Verlegung des Standortes muss dem Mobilfunkbetreiber mitgeteilt werden, da die Unternehmensadresse im Handyvertrag geändert werden muss. Für den Fall, dass keine Online-Abrechnung erfolgt, ist es vor allem wichtig, dass der Mobilfunkanbieter die neue Rechnungsadresse kennt.

Leasingverträge

Eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung besonderer Art – genannt Leasing – ist in Unternehmen vor allem bei Firmenfahrzeugen, Telefonanlagen oder Multifunktionsdruckern üblich. Bei einem Umzug müssen der Leasinggesellschaft rechtzeitig, jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Standortverlegung, die neuen Kontaktdaten der/des Vertretungsbefugten des Unternehmens mitgeteilt werden. Wichtig ist neben der Änderung der Unternehmensadresse im Leasingvertrag auch die Aktualisierung der Rechnungsadresse und eventuell der Bankverbindung. Außerdem muss auch die Kfz-Zulassung eines Leasingfahrzeugs an den geänderten Standort angepasst werden.

Versicherungen

Die Verlegung des Standortes muss dem Versicherungsunternehmen mitgeteilt werden.

Letzte Aktualisierung: 25. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Justiz
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie