Betriebsanlagen

Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die dazu bestimmt ist, regelmäßig der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen.

Beispiele für Betriebsanlagen sind:

  • Verkaufslokale
  • Gasthäuser
  • Hotels
  • Garagen
  • Abstellplätze

Gewerbliche Betriebsanlagen, die nach der Gewerbeordnung (GewO) genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit einer Genehmigung der Behörde (Betriebsanlagengenehmigung) errichtet und betrieben werden.

Die Standortwahl und die Standortplanung der Betriebsanlage sind abhängig von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen sowie von der Art des Betriebes. Zudem sind bei der Wahl des Standortes zu beachten:

  • Grundstückskosten
  • Verkehrslage (Zufahrt, Parkplätze, Lademöglichkeiten)
  • Öffentliche Ver- und Entsorgungsleistungen (Strom, Gas, Wasser, Kanal, Telefon)
  • Verfügbarkeit von Arbeitskräften
  • Nähe zu Rohstoffen
  • Entfernung zu Lieferantinnen/Lieferanten und Kundinnen/Kunden

Für Handels- und Dienstleistungsunternehmen sind bei der Wahl des Standortes folgende Überlegungen wichtig:

  • Erreichbarkeit für Kundinnen/Kunden (Verkehrslage, Parkplätze)
  • Kaufkraft und Kaufgewohnheiten (Einzugsgebiet)
  • Wettbewerbslage (Anzahl der Konkurrenzbetriebe in näherer Umgebung)

Hinweis

Die Betriebsanlagengenehmigung und die Gewerbeanmeldung sind zwei voneinander unabhängige Verfahren. Daher kann die Gewerbeanmeldung auch dann vorgenommen werden, wenn eine unter Umständen erforderliche Betriebsanlagengenehmigung noch nicht eingeholt wurde.

Gewerbliche Betriebsanlagen, die nach der Gewerbeordnung (GewO) genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit Genehmigung der Behörde (Betriebsanlagengenehmigung) errichtet und betrieben werden. Das betrifft alle Anlagen, die wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung, der Verwendung von Maschinen und Geräten oder sonstigen Gründen geeignet sind, bestimmte Schutzinteressen (z.B. Gesundheits-, Kunden- und Nachbarschutz) zu beeinträchtigen.

Die Genehmigungspflicht betrifft sowohl die Errichtung (Neubau) einer gewerblichen Betriebsanlage als auch Änderungen bereits bestehender Betriebsanlagen.

Eine Betriebsanlagengenehmigung ist nicht notwendig, wenn von der Betriebsanlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzinteressen der GewO ausgehen können (dies ist in der Regel beispielsweise bei reinen Bürobetrieben der Fall).

Ist eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich, muss das Ansuchen um Genehmigung der Betriebsanlage bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Prinzipiell muss der rechtskräftige Bescheid, also die Betriebsanlagengenehmigung, vor Errichtung der Anlage (Baubeginn) vorliegen.

Alle Anlagen, die wegen ihrer Betriebsweise, ihrer Ausstattung, der Verwendung von Maschinen und Geräten oder sonstigen Gründen geeignet sind, bestimmte im § 74 Abs 2 GewO näher umschriebene Schutzinteressen (z.B. Schutz von Leben oder Gesundheit von Kundinnen/Kunden oder Nachbarinnen/Nachbarn) zu beeinträchtigen, benötigen eine Betriebsanlagengenehmigung.

Grundsätzlich trifft die Behörde die Entscheidung über die Betriebsanlagengenehmigung in einem ordentlichen Genehmigungsverfahren.

In manchen Fällen ist jedoch das vereinfachte Genehmigungsverfahren möglich, um den Aufwand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens zu reduzieren. Es wird beispielsweise durchgeführt, wenn

  • die Betriebsfläche 800 Quadratmeter nicht übersteigt und
  • der Maschinenanschlusswert 300 kW nicht übersteigt
  • oder die Art der Betriebsanlage jener Verordnung unterliegt, die Betriebsanlagen bezeichnet, welche den vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind.

Die Änderung einer bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlage ist genehmigungspflichtig, wenn sie zur Wahrung der betriebsanlagenrechtlichen Schutzinteressen notwendig ist. Bei der Bezirksverwaltungsbehörde kann beantragt werden festzustellen ob die Genehmigungspflicht der Änderung einer Anlage gegeben ist.

Nähere Informationen zum Verfahren sind unter Weitere Informationen – Betriebsanlagen – Änderung enthalten.

Individuelle Anpassung

Bei der Änderung einer Betriebsanlage ist ebenso ein Verfahren durchzuführen, wie bei einer Genehmigung einer Betriebsanlage. Eine solche Änderung muss unter Berücksichtigung der Verordnungen nach § 82 Abs 1 GewO geschehen. Durch eine solche Verordnung können nähere Vorschriften über

  • die Bauart,
  • die Betriebsweise,
  • die Ausstattung oder
  • das zulässige Ausmaß der Emissionen

von Anlagen oder Anlagenteilen erlassen werden.

Unternehmen die bereits eine genehmigte gewerbliche Betriebsanlage betreiben, können nachweisen, dass die Betriebsanlage nicht von den festgelegten abweichenden Bestimmungen oder Ausnahmen in der Verordnung, erfasst sind. Nähere Informationen zum Verfahren sind unter Weitere Informationen – Betriebsanlagen – Individuelle Anpassung zu finden.

Regelmäßige Überprüfung

Eine genehmigte gewerbliche Betriebsanlage muss dem Genehmigungsbescheid und den sonstigen für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen. Daher ist sie von der Inhaberin/dem Inhaber der gewerblichen Betriebsanlage regelmäßig und wiederkehrend zu prüfen. Es muss für jede wiederkehrende Prüfung eine Prüfbescheinigung ausgestellt werden. In dieser müssen insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung enthalten sein. Nähere Informationen zum Verfahren sind unter Weitere Informationen – Betriebsanlagen – Regelmäßige Überprüfung zu finden.

Es kann sein, dass nicht nur eine gewerberechtliche Genehmigung von Betriebsanlagen notwendig ist. Auch folgende Bewilligungen können beispielweise zusätzlich notwendig sein

  • Naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht
    Gemäß der Naturschutzgesetze der Bundesländer bestehen allgemeine Verpflichtungen zum Schutz und zur Pflege der Natur als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen.
  • Wasserrechtliche Bewilligungspflicht
    Eine behördliche Bewilligung gemäß Wasserrechtsgesetz (WRG) ist beim Nutzen von öffentlichen Gewässern über den "Gemeingebrauch" hinaus notwendig.
  • Baurechtliche Bewilligung
    Im Baubewilligungsverfahren wird das Bauvorhaben hinsichtlich des Baurechts und des Flächenwidmungsplans geprüft.
  • Verkehrs- und straßenrechtliche Bewilligung
    Bei möglichen Gefährdungen oder Behinderungen im Straßenverkehr sind zusätzliche Maßnahmen zum Schutz erforderlich.
  • etc.

Nähere Informationen zu den weiteren Bewilligungen sind unter Weitere Informationen – Weitere Bewilligungen zu finden.

Rechtsgrundlagen

§ 74 Gewerbeordnung (GewO)

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft