Tierärzte – Tierärzteausweis – Erhalt

Allgemeine Informationen

Für die Aufnahme jeder tierärztlichen Tätigkeit ist die Eintragung in die Tierärzteliste und der Erhalt des gleichzeitig mit der Eintragung ausgestellten Tierärzteausweises Voraussetzung.

  • Gleichzeitig mit der Eintragung in die Tierärzteliste wird der Tierärzteausweis ausgestellt.
  • Die Eintragung in die Tierärzteliste in Verbindung mit Erhalt des Tierärzteausweises berechtigt zur Berufsausübung in Österreich.

Betroffene Unternehmen

alle Personen, die eine tierärztliche Tätigkeit in Österreich ausüben wollen (einschließlich Amtstierärztinnen/Amtstierärzte)

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen einzuhalten.

Zuständige Stelle

Zuständig für das Verfahren ist die Österreichische Tierärztekammer ( ÖTK).

Verfahrensablauf

Ein eigener Antrag auf Ausstellung des Tierärzteausweises ist nicht erforderlich, da dieser gleichzeitig mit der Eintragung in die Tierärzteliste erfolgt. Eine Ausnahme dazu bildet der Antrag auf Ausstellung eines Duplikats.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind ein

  • Nachweis über die Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse (siehe inhaltliche Beschreibung),
  • Personalausweis und
  • zwei Lichtbilder beizuschließen.

Kosten

Bei der Ausstellung des Tierärzteausweises fallen Kosten gemäß Tarifordnung der Österreichischen Tierärztekammer an.

Rechtsgrundlagen

§ 6 Tierärztegesetz

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz