Sozialversicherung – EWR
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Entsendestaates, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Entsendung dauert voraussichtlich nicht mehr als 24 Monate,
- die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wird nicht entsandt, um eine andere entsandte Person zu ersetzen,
- die Entsendung wird auf Rechnung des Entsendeunternehmens ausgeführt und
- das entsendende Unternehmen übt eine nennenswerte Tätigkeit im Entsendestaat aus.
Sachleistungen, das heißt Krankenbehandlungen auf Rechnung des zuständigen Krankenversicherungsträgers des Entsendestaates, werden von den in Betracht kommenden österreichischen Leistungserbringern gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) (→ oesterreich.gv.at) oder bei Wohnsitzverlegung mit der Bescheinigung S 1 aushilfsweise gewährt.
Hinweis
Arbeitnehmende, deren Entsendung nach Österreich geplant ist, erhalten von ihren zuständigen Versicherungsträgern die Bescheinigung A 1 als Nachweis für die Anwendung der Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Entsendestaates.
Achtung
Nach Inanspruchnahme der 24 Monate könnte für eine Verlängerung der Entsendung auf maximal fünf Jahre (insgesamt) unter gewissen Voraussetzungen eine Änderung des Beschäftigungsortprinzips durch eine Ausnahmevereinbarung – zu schließen zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten – erwirkt werden.
Zuständige Stelle
- Für die Ausstellung der Bescheinigungen A 1 und S 1: der Sozialversicherungsträger des Entsendestaates
- Für den Abschluss der Ausnahmevereinbarungen: die zuständige Behörde des Entsendestaates
Zusätzliche Informationen
Weitere Auskünfte erteilt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (→ BMSGPK).
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz