Abfallerzeugung – Überprüfung bestimmter Personengruppen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Regelmäßig muss die Behörde (zuständige Stelle) Abfallersterzeugerinnen/Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Problemstoffe), Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler überprüfen. Sie kontrolliert dabei auch die Richtigkeit der im Register auf edm.gv.at (→ BMK) eingetragenen Stammdaten.
Betroffene Unternehmen
- Abfallersterzeugerinnen/Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen
- Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler
- Abfallsammlerinnen/Abfallsammler
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus anderen Ländern, wie z.B. aus EU-Mitgliedstaaten, die ihren Unternehmenssitz in Österreich haben oder die in Österreich als Abfallsammlerinnen/Abfallsammler oder Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler tätig sind.
Fristen
- Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler von gefährlichen Abfällen und Behandlungsanlagen für gefährliche Abfälle: Überprüfung längstens alle fünf Jahre
- Die übrigen Personen werden regelmäßig in angemessenen Zeitabständen überprüft.
Sondervorschriften bestehen für IPPC-Anlagen und Seveso-Betriebe. Informationen zu Umweltinspektionen finden sich auf edm.gv.at.
Zuständige Stelle
- Landeshauptfrau/Landeshauptmann
- Bei Inhaberinnen/Inhabern gleichwertiger Erlaubnisse:
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Hinweis
Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Überprüfung der Behandlungsanlagen betrauen.
Für die Überprüfung von Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler mit gleichwertiger Erlaubnis eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Staates ist teilweise auch das BMK zuständig. Dies betrifft aber nicht die Zuständigkeit für die Prüfung von Meldungen wie der Abfallbilanzmeldungen. In diesen Fällen ist die jeweilige Landeshauptfrau/der jeweilige Landeshauptmann die zuständige Stelle.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel müssen insbesondere die Aufzeichnungen über Abfälle vorgelegt werden.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
§ 75 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie