Wirtschaftstreuhänder – Berufsanwärter – Anmeldung

Allgemeine Informationen

Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter müssen sich bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer schriftlich anmelden. Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat auf Grund einer Anmeldung als Berufsanwärterin/Berufsanwärter mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärterin/Berufsanwärter gegeben ist.

Voraussetzungen

Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter müssen sich bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer schriftlich anmelden und

  • die Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und
  • fachliche Tätigkeiten überwiegend bei Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhändern ausüben.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Hinweis

Die für die Zulassung zur Fachprüfung erforderliche Praxiszeit als Berufsanwärterin/Berufsanwärter beginnt erst mit der Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärterin/Berufsanwärter zu laufen.

Zuständige Stelle

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ( KSW)

Verfahrensablauf

Die zur Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärterin/Berufsanwärter notwendige Meldung kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind bei Anmeldung in Kopie beizulegen:

  • Identitätsnachweis und Urkunden über den Hauptwohnsitz
  • Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 Abs 1 Z 1 WTBG 
  • Bestätigung der arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänderin/des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß § 40 Abs 1 Z 2 WTBG.

Kosten

  • Bescheid
    • 14,30 Euro Bundesgebühr

Zusätzliche Informationen

Berufsanwärter ( KSW)

Rechtsgrundlagen

§§ 40, 41 und 42 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)

Zum Formular

Wirtschaftstreuhandberufe – Berufsanwärter – Anmeldung

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft