Einkommensteuer

Wer muss in Österreich Einkommensteuer zahlen?

In Österreich müssen natürliche Personen von einem Teil ihres Einkommens Einkommensteuer an das Finanzamt abführen. Die ersten 12.816 Euro des jährlichen Einkommens sind steuerfrei. Für Einkommensteile darüber hinaus werden 20 Prozent an Einkommensteuer fällig. Bei einem Jahreseinkommen über 20.818 Euro steigt der Steuertarif stufenweise mit der Höhe des Jahreseinkommens.

Es gibt die unbeschränkte und die beschränkte Steuerpflicht. Die Pflicht, in Österreich Einkommensteuer zu zahlen, ist unbeschränkt, wenn die Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Die Steuerpflicht ist deswegen unbeschränkt, weil die Person grundsätzlich auf alle in- und ausländischen Einkünfte ("Welteinkommen") österreichische Einkommensteuer zahlen muss.

Wenn jemand keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, kann es trotzdem sein, dass sie/er auf bestimmte inländische Einkünfte in Österreich Einkommensteuer zahlen muss. Das wird als beschränkte Steuerpflicht bezeichnet.

Was ist der Unterscheid zwischen Einnahmen, Einkünften und Einkommen?

Die Begriffe Einnahmen, Einkünfte und Einkommen stehen nicht für dasselbe. Einnahmen sind Vorteile, die eine Person entweder als Geld (Einzahlungen) oder als Wert, der mit Geld gemessen werden kann, bekommt.

Als Einkünfte wird der Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben bezeichnet. Einkünfte können daher positiv ("Gewinn") oder negativ ("Verlust") sein.

Hinweis

Für die Gewinnermittlung im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten stehen der Unternehmerin/dem Unternehmer mehrere Möglichkeiten offen.

Bei der Einkommensteuer gibt es sieben verschiedene Einkunftsarten. Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer erzielen mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit in der Regel entweder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Gewinnanteile der Gesellschafterinnen/Gesellschafter von Personengesellschaften zählen immer zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit.

Das Einkommen wird berechnet, indem man von den Einkünften die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen und den Freibetrag für Inhaber von Amtsbescheinigungs- und Opferausweisen abzieht.

Gesamtbetrag aller Einkünfte

- Sonderausgaben

- Außergewöhnliche Belastungen

- Freibetrag für Inhaber von Amtsbescheinigungs- und Opferausweisen

= Einkommen

Wie wird die Einkommensteuer berechnet?

Das ermittelte Jahreseinkommen einer Person stellt die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer dar. Die Bemessungsgrundlage ist der Betrag, nach dem die Steuer berechnet wird.

Von der Bemessungsgrundlage können Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer noch die Werbungskosten abziehen. Dann wird die Einkommensteuer nach dem Steuertarif berechnet.

Von der so berechneten Einkommensteuer können noch Absetzbeträge in voller Höhe direkt abgezogen werden. Dann steht die Einkommensteuerschuld für das Veranlagungsjahr fest.

Wie zahle ich die Einkommensteuer?

Während bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit Einkünften aus unselbstständiger Arbeit die Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, müssen Unternehmerinnen/Unternehmer Einkommensteuervorauszahlungen leisten und eine Einkommensteuererklärung einreichen.

Wer eine Einkommensteuererklärung einreicht, bekommt vom Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid zugeschickt. Im Bescheid wird die Berechnung der Einkommensteuer dargestellt und die Gutschrift bzw. Zahllast angegeben. Ist die/der Steuerpflichtige nicht mit der Entscheidung des Finanzamts einverstanden, kann sie/er Beschwerde gegen den Steuerbescheid einlegen.

Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen