Neuerliche Zulassung

Die Pflicht zur Entrichtung der NoVA besteht auch dann, wenn ein Kraftfahrzeug, das bereits im Inland zugelassen, aber von der NoVA befreit war, neuerlich zugelassen wird. Die NoVA ist somit beispielsweise auch bei Zulassung ( oesterreich.gv.at) eines Kraftfahrzeuges zu leisten, das zuvor von Menschen mit Behinderung oder Diplomatinnen/Diplomaten verwendet wurde. Daneben aber unter anderem auch bei Zulassung eines ehemaligen Taxis, Miet- oder Gästewagens, wenn die Pflicht zur Leistung der NoVA nicht bereits zuvor im Zuge der Lieferung des befreiten Kraftfahrzeuges entstanden ist und abgeführt wurde (z.B. Zulassung nach Schenkung oder Erbschaft).

In diesen Fällen ist die NoVA von der Zulassungswerberin/vom Zulassungswerber selbst zu berechnen und an das zuständige Finanzamt ( BMF) abzuführen. Erst nach Entrichtung der NoVA kann die Zulassung ( oesterreich.gv.at) des Kraftfahrzeuges im Inland erfolgen. Für die Abfuhr der NoVA von Privatpersonen ist das Formular NoVA 2 zu verwenden.

Die NoVA bemisst sich nach dem gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges (ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente). Zur Ermittlung des gemeinen Wertes für Gebrauchtfahrzeuge können die Notierungen auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (z.B. Eurotax, Autopreisspiegel) herangezogen werden. Ein etwaiger geringerer gemeiner Wert muss nachgewiesen werden.

Grundsätzlich gilt, dass die NoVA in diesen Fällen nach der Rechtslage zu berechnen ist, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung ( oesterreich.gv.at) des Kraftfahrzeuges im Inland anzuwenden war. Dabei ist für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen.

Weiterführende Links

NoVA Steuersatz ( BMF)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen