Verwendung von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen in Österreich

Der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG wird nicht nur bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen in Österreich erfüllt, sondern auch dann, wenn Kraftfahrzeuge ohne Zulassung ( oesterreich.gv.at) auf inländischen Straßen verwendet werden, obwohl sie nach den Bestimmungen des KFG zulassungspflichtig wären.

Die Verpflichtung zur Entrichtung der NoVA entsteht daher auch in Fällen, in denen Fahrten mit Probe- oder Überstellungskennzeichen entgegen den festgelegten Verwendungsauflagen durchgeführt werden, beispielsweise für Urlaubsfahrten. In solchen Fällen fehlt dem betreffenden Fahrzeug die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung für den Betrieb auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen