Neuerliche Zulassung
Die Verpflichtung zur Entrichtung der NoVA besteht auch, wenn ein Kraftfahrzeug, das bereits im Inland zugelassen war, jedoch von der NoVA befreit wurde, erneut zugelassen wird. Dies betrifft beispielsweise die Zulassung (→ oesterreich.gv.at) eines Fahrzeugs, das zuvor von Menschen mit Behinderungen oder Diplomatinnen/Diplomaten verwendet wurde.
Ebenso unterliegt die Zulassung eines ehemaligen Taxis, Mietwagens oder Gästewagens der NoVA, sofern die Steuerpflicht nicht bereits zuvor im Zuge der Lieferung des befreiten Fahrzeugs entstanden und abgeführt wurde (z.B. bei Zulassung nach Schenkung oder Erbschaft).
In solchen Fällen ist die Zulassungswerberin/der Zulassungswerber verpflichtet, die NoVA selbst zu berechnen und an das zuständige Finanzamt (→ BMF) abzuführen. Die Zulassung (→ oesterreich.gv.at) des Kraftfahrzeugs im Inland kann erst nach Entrichtung der NoVA erfolgen.
Von Privatpersonen ist zur Abfuhr der NoVA das Formular NoVA 2 zu verwenden.
Die NoVA wird auf Grundlage des gemeinen Wertes des Kraftfahrzeuges berechnet, der keine Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente umfasst. Zur Ermittlung des gemeinen Wertes können anerkannte Fahrzeugbewertungslisten wie Eurotax oder Autopreisspiegel herangezogen werden. Ein etwaiger geringerer gemeiner Wert muss nachgewiesen werden.
Die Berechnung der NoVA erfolgt grundsätzlich nach der Rechtslage, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (→ oesterreich.gv.at) des Fahrzeugs im Inland galt. Dabei ist für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen