Musterschutzanmeldung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Musterschutz schützt das Aussehen, d.h. die für das Auge wahrnehmbaren Merkmale, eines gewerblichen Erzeugnisses. Dazu gehören beispielsweise die Farbe, die Form, die Oberflächenstruktur und der Werkstoff. Sowohl dreidimensionale als auch zweidimensionale Gegenstände können als Muster geschützt werden, wie beispielsweise Kleidung, Spielzeug, Möbel, Stoffe, Logos oder grafische Symbole.
Ein Muster schützt nicht die hinter dem Produkt stehende Idee bzw. Erfindung, das Erzeugungsverfahren oder Ähnliches. Auch die Funktion eines Gegenstandes ist nicht durch das Muster geschützt. Bauelemente, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht sichtbar sind (z.B. Zündkerzen), können daher nicht als Muster geschützt werden. Keinen Musterschutz gibt es auch für Computerprogramme, wohl aber beispielsweise für Layouts von Websites.
Betroffene Unternehmen
Betroffen sind natürliche und juristische Personen, die das Design ihrer Schöpfung durch Musterschutz vor Nachahmung schützen lassen wollen.
Voraussetzungen
Das Muster muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein
Ein Muster ist dann nicht neu, wenn es vor dem Tag der Anmeldung oder dem Prioritätstag veröffentlicht wurde. Dabei ist nicht allein ausschlaggebend, ob das Muster der Öffentlichkeit irgendwo auf der Welt bereits zugänglich war. Maßgeblich ist, ob es den im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte.
Wurde das Muster Dritten unter der ausdrücklichen Vertraulichkeit offenbart, schadet es der Neuheit nicht. Haben Schöpferinnen/Schöpfer oder deren Rechtsnachfolgerinnen/Rechtsnachfolger selbst das Muster veröffentlicht, so schadet es der Neuheit ebenfalls nicht, wenn die Veröffentlichung innerhalb von zwölf Monaten vor dem Anmelde- oder Prioritätstag erfolgt ist (Neuheitsschonfrist). Allerdings wird die Neuheitsschonfrist nicht in allen Staaten anerkannt.
Das Muster muss Eigenart haben
Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck des Musters genügend vom Gesamteindruck anderer, älterer Muster unterscheidet. Es wird dabei sowohl die Art des Erzeugnisses, bei dem das Muster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, berücksichtigt als auch der jeweilige Industriesektor.
Ein Muster darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen
Ein Muster darf nicht gegen ältere, bestehende Muster verstoßen. Es sollte daher vor der Anmeldung eines Musters geprüft werden, ob es das Muster nicht schon gibt. Die Form des Musters darf nicht ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sein.
Fristen
Es sind keine Fristen vorgegeben. Schöpferinnen/Schöpfer sollten beachten, dass Muster zum Anmeldezeitpunkt neu sein müssen.
Zuständige Stelle
Österreichisches Patentamt (→ ÖPA)
Verfahrensablauf
Muster können nicht pauschal geschützt werden, sondern Schöpferinnen/Schöpfer müssen bei der Anmeldung angeben, für welche Erzeugnisse gemäß der Locarno Klassifikation (→ ÖPA) ihr Muster genutzt werden soll.
Anmeldemöglichkeiten
- Online-Musteranmeldung (→ ÖPA) (Ausnahme: Geheimmusteranmeldung)
- Papier-Musteranmeldung: Abgabe im Kundencenter des ÖPA
- Per Post
- Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht zulässig.
Zur Anmeldung auf Papier kann das Formular Muster - Einzelanmeldung - MU 1e bzw. das Formular Muster - Sammelanmeldung - MU 1s sowie das Beiblatt verwendet werden. So werden die formalen Anforderungen leichter erfüllt.
Vertretung
Haben Schöpferinnen/Schöpfer ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung in Österreich, können diese ihr Muster auch ohne Vertretung anmelden. Wenn sie sich vertreten lassen wollen, können sie jede geschäftsfähige Person wählen. Diese Person muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
Wenn in Österreich weder Wohnsitz noch Niederlassung gegeben ist, muss eine zur Vertretung in Österreich befugte berufsmäßige Parteienvertretung (Patentanwalts- oder Rechtsanwaltskanzlei oder Notariate) die Anmelderin/den Anmelder vertreten.
Ist der Wohnsitz oder die Niederlassung der Anmelderin/des Anmelders im EWR oder in der Schweiz, reicht die Bekanntgabe einer österreichischen Zustellbevollmächtigung.
Einzelanmeldung
Pro Einzelanmeldung dürfen Schöpferinnen/Schöpfer nur ein Muster anmelden und die Abbildungen dürfen nicht verschiedene Ausführungen eines Gegenstandes wiedergeben. Wenn mehrere Muster in derselben Klasse angemeldet werden sollen, besteht die Möglichkeit einer Sammelmusteranmeldung.
Sammelanmeldung
In einer Sammelmusteranmeldung können bis zu 50 Muster zusammengefasst werden. So können Anmelderinnen/Anmelder z.B. mehrere Abwandlungen von einem Muster anmelden.
Die Voraussetzung ist, dass die Muster in dieselbe Warenklasse fallen. Die Unterklassen können verschieden sein. Die Anmeldung eines Sammelmusters ist günstiger als jedes Muster einzeln anzumelden.
Geheimmusteranmeldung
Wenn Schöpferinnen/Schöpfer an einer möglichst langen Geheimhaltung ihres Musters interessiert sind, besteht die Möglichkeit einer Geheimmusteranmeldung. Für eine Geheimmusteranmeldung dient das Formular Muster - Einzelanmeldung - MU 1e oder das Formular Muster - Sammelanmeldung - MU 1s. Es muss die Auswahl "Geheimmusteranmeldung" angekreuzt werden. Die Musterabbildungen, Musterexemplare und die Beschreibung sind in einem versiegelten Umschlag zu überreichen. Der Umschlag wird vom Österreichischen Patentamt 18 Monate nach der Anmeldung (oder nach der Priorität des Musters) geöffnet.
Die Veröffentlichung und Registrierung des Musters kann erst nach Öffnung des Umschlages erfolgen. Bei der Geheimmusteranmeldung kommt es daher zu einem verspäteten Schutzbeginn.
Nach der Anmeldung – Das Mustererteilungsverfahren
Im Verfahren wird zunächst geprüft, ob es sich um ein Muster handelt und ob formale Mängel bestehen. Handelt es sich um verbesserbare Mängel, so erfolgt eine Aufforderung zur Behebung der Mängel. Wenn mit der Anmeldung weder eine Abbildung noch ein Musterexemplar überreicht wird oder Beiwerk den Schutzrechtsgegenstand teilweise verdeckt, liegt ein unbehebbarer Mangel vor. In diesem Fall besteht nur die Möglichkeit einer neuen Anmeldung.
Im Anmeldeverfahren wird nicht geprüft, ob das Muster neu ist, Eigenart hat oder ob ältere Rechte bestehen. Es wird auch nicht geprüft, ob das Muster allein durch seine technische Funktion bedingt ist oder die Anmelderin/der Anmelder Anspruch auf das Muster hat.
Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit wird geprüft, ob das Muster gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.
Die Musterregistrierung erfolgt jeweils am 20. eines Monats. Ab diesem Tag besteht der Musterschutz. Die Registrierung wird im Musteranzeiger veröffentlicht, im Register eingetragen und der Anmelderin/dem Anmelder wird ein Musterzertifikat ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
Dem Anmeldeformular in Papier ist in zweifacher Ausführung anzuschließen:
- Mindestens eine Musterabbildung (Foto oder Zeichnung), Ausnahme: Geheimmusteranmeldung
Für den Schutz maßgeblich sind diejenigen Merkmale eines Musters, die in der Musteranmeldung sichtbar wiedergegeben werden. Musterabbildungen können Fotos oder Zeichnungen, in Farbe oder schwarz-weiß, sein. Zur Veranschaulichung des Musters können bis zu zehn verschiedene Abbildungen überreicht werden. Die Musterabbildungen dürfen nicht größer als im Format DIN A4 sein und sind einseitig auszuführen. Die Vorlage von technischen Zeichnungen ist nicht zulässig. Es dürfen auch nicht gleichzeitig Farbfotos und Zeichnungen in schwarz-weiß vorgelegt werden. Die Abbildungen sollen das Muster deutlich wiedergeben, möglichst ohne Beiwerk. Beiwerk ist alles, was nicht zum eigentlichen Schutzrechtsgegenstand zählt, z.B. Hinweispfeile und beschreibende Anmerkungen. Davon ausgenommen sind Präsentationshilfen wie z.B. transparente Dekorationspuppen für Kleidungsstücke. - Eventuell ein Musterexemplar
Aber nur, wenn Schöpferinnen/Schöpfer es zur eindeutigen Offenbarung des Musters für nötig halten. Für die Vorlage eines "dreidimensionalen Muster" ist eine einmalige Lagergebühr von 80 Euro zu bezahlen. Das Musterexemplar darf nicht schwerer als 10 kg sein und nicht größer als 50 x 40 x 40 cm. Wird ein Musterexemplar vorgelegt, müssen für die Veröffentlichung und Registrierung zusätzlich Abbildungen des Musters eingereicht werden, die das Musterexemplar deutlich wiedergeben.
Bei der Online-Anmeldung muss eine Abbildung des Musters hochgeladen (JPEG/JPEG, maximal 4000 x 4000 Pixel) werden.
Kosten
Anmeldegebühr Einzelmuster
- Papieranmeldung: 87 Euro
- Onlineanmeldung: 82 Euro
- Zusätzlich pro Klasse: 15,50 Euro
Anmeldegebühr Sammelanmeldung
- Papieranmeldung: 147 Euro
- Onlineanmeldung: 142 Euro
Geheimmusteranmeldung: 50-prozentiger Zuschlag
Für die Aufrechterhaltung eines Musters (maximal 25 Jahre) muss alle fünf Jahre eine Erneuerungsgebühr bezahlt werden, die bei Einzelmustern 130 Euro und bei Sammelmustern 88 Euro pro Muster beträgt.
Zusätzliche Informationen
Musterverletzung
Wird das Muster verletzt, kann beim Handelsgericht Wien auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, Rechnungslegung sowie Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg geklagt werden.
Musterschutz im Ausland
Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet einen Schutz, der in der gesamten europäischen Union (EU) gilt. Zu unterscheiden ist zwischen dem eingetragenen und dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Für die Anmeldung bzw. Eintragung ist das für zuständig.
Über das Haager Musterabkommen können bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) internationale Muster hinterlegt werden. Österreich ist allerdings kein Vertragsstaat des Haager Musterabkommens. Durch die Verbindung zwischen dem Gemeinschaftsmusterschutzsystem und dem Haager Musterabkommen ist es aber auch österreichischen Anmeldenden möglich, über die EU-Basis ins Haager System einzusteigen und Schutz in anderen Vertragsländern zu erlangen.
Weiterführende Links
- Online-Musteranmeldung (→ ÖPA)
- Patent- und Gebrauchsmusterblätter, Marken- und Musteranzeiger (→ ÖPA)
- Infos und Anleitungen des österreichischen Patentamts (→ ÖPA)
- Formulare und Gebühren (→ ÖPA)
- Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (→ EUIPO)
- Haager System (→ WIPO)Englischer Text
Rechtsgrundlagen
- Musterschutzgesetz (MuSchG)
- §§ 20, 21 Patentamtsgebührengesetz (PAG)
Zum Formular
- Muster - Einzelanmeldung - MU 1e
- Muster - Sammelanmeldung - MU 1s
- Muster - Sammelanmeldung - MU 1s (Beiblatt)
- Online über "eFiling" (→ ÖPA)
Rechtsbehelfe
Eine Registrierung garantiert nicht, dass der Musterschutz bis zum Ende der Laufzeit gesichert ist. Falls Dritte beweisen können, dass die Registrierung nicht hätte erfolgen dürfen, können diese die Nichtigerklärung des Musters beantragen. Gegen die Entscheidungen des Österreichischen Patentamtes das OLG Wien und der Oberste Gerichtshof (OGH) angerufen werden.
- USP-Redaktion
- Österreichisches Patentamt