Bilanzbuchhaltungsberufe – Grenzüberschreitende Dienstleistung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bürgerinnen/Bürger aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß den §§ 2 bis 4 BiBuG zuzuordnen sind, zu erbringen.
Voraussetzungen
- die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz,
- eine Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz,
- die aufrechte Berechtigung im Niederlassungsstaat Tätigkeiten auszuüben, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß den §§ 2 bis 4 BiBuG zuzuordnen sind, und sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine mindestens einjährige Berufsausübung während der vorangehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat, und
- bei Ausübung von Tätigkeiten, die ausschließlich der Bilanzbuchhalterin/dem Bilanzbuchhalter, der Buchhalterin/dem Buchhalter oder der Personalverrechnerin/dem Personalverrechner vorbehalten sind, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne des § 10 in Verbindung mit § 36 Abs 1 zweiter Satz BiBuG.
Die Dienstleisterin/Der Dienstleister ist verpflichtet, die Dienstleistungsempfängerin/den Dienstleistungsempfänger spätestens bei Vertragsabschluss nachweislich zu informieren über:
- das Register, in dem sie/er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
- Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde,
- die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der die Dienstleisterin/der Dienstleister angehört,
- die Berufsbezeichnung oder ihren/seinen Berufsqualifikationsnachweis,
- die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Abs 1 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG und
- Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Hinweis
Die Dienstleistungen sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates der Diensleisterin/des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslungen mit den im Bilanzbuchhaltungsgesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich sind.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde (→ WKO)
Verfahrensablauf
Es muss keine Anzeige an eine Behörde erbracht werden. Eine Eintragung in die Kammer ist nicht erforderlich.
Rechtsgrundlagen
§§ 2 bis 4 und 71 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft