Überlassung aus Österreich

Überlassung in EU-/EWR-Staaten aus Österreich

Arbeitskräfteüberlassung liegt vor, wenn Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer von einem Unternehmen (Überlasser) einem anderen Unternehmen (Beschäftiger) für bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden. Der Arbeitsvertrag wird zwischen der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer und dem überlassenden Unternehmen abgeschlossen. Die Arbeitskraft wird vertraglich verpflichtet, ihre oder seine Arbeitsleistung beim beschäftigenden Unternehmen zu erbringen. Für das Arbeitsverhältnis gelten grundsätzlich die österreichischen Rechtsvorschriften.

In den EU- und EWR-Staaten gelten für die Überlassung ausländischer Arbeitnehmerinnen/ausländischer Arbeitnehmer unterschiedliche Vorschriften.

Die Überlassung ausländischer Arbeitnehmerinnen/ausländischer Arbeitnehmer ist im Staat, in dem das beschäftigende Unternehmen seinen Sitz hat, zu melden. Zusätzlich kann eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung des anderen EU- oder EWR-Staates erforderlich sein.

Bei der grenzüberschreitenden Überlassung von ausländischen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit einer Beschäftigungsbewilligung bzw. Arbeitserlaubnis von Österreich in einen ausländischen Staat sind die im jeweiligen Aufnahmestaat geltenden Regelungen für die Tätigkeit grenzüberschreitend überlassener Arbeitskräfte genau zu prüfen.

Gelten im Staat, in den die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer überlassen wird, zwingende arbeitsrechtliche Normen (z.B. Regelung der Mindestlöhne, Urlaubsansprüche oder Höchstarbeitszeiten für überlassene Arbeitnehmerinnen/überlassene Arbeitnehmer), kommen diese zur Anwendung, sofern es für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer von Vorteil ist.

Tipp

Nähere Auskünfte zu den Bestimmungen des Staates, in den Sie Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer entsenden wollen, erhalten Sie bei den Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammer Österreich (WKO).

Überlassung in Nicht- EU-/ EWR-Staaten aus Österreich

Für die Überlassung von Arbeitskräften in einen Nicht-EU-/EWR-Staat ist eine Einzelbewilligung der für das überlassende Unternehmen zuständigen Gewerbebehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) erforderlich. Sie wird nur in besonderen Fällen auf Antrag des Überlassers erteilt, wenn keine arbeitsmarktpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründe dagegen sprechen. Zudem muss der Schutz der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gewährleistet sein.

Grundsätzlich dürfen nur österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger ins Ausland überlassen werden. In Ausnahmefällen können kurzfristig auch ausländische Personen überlassen werden, sofern sie einen Befreiungsschein besitzen.

Weiterführende Links

Außenhandelsstellen ( WKO)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft