Hebammen – Dokumentationspflicht

Allgemeine Informationen

Hebammen müssen bei Ausübung ihres Berufes ihre wesentlichen Feststellungen und Maßnahmen vor, während und nach der Geburt fortlaufend umfassend dokumentieren. Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person oder Personen, die von der Frau ausdrücklich als auskunftsberechtigt benannt wurden, sind darüber alle Auskünfte zu erteilen. Die Dokumentation, die auch durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen kann, hat insbesondere zu enthalten:

  • Persönliche Daten
  • Geburtserhebliche Daten der Schwangeren
  • Daten der Gebärenden und Wöchnerin
  • Daten des Neugeborenen und Säuglings
  • Angaben über die Geburt
  • Angaben über das Wochenbett
  • Angaben über die Anwendung von Arzneispezialitäten und die zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen gemäß § 26 Abs 7 Arzneimittelgesetz in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Daten

Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau, der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person sowie Personen, die von der zur Betreuung und Beratung übernommenen Frau ausdrücklich als einsichtsberechtigt benannt wurden, ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.

Betroffene Unternehmen

Hebammen

Fristen

Bei freiberuflicher Berufsausübung müssen die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.

Zuständige Stelle

Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüft die zuständige Verwaltungsbehörde. Sofern die Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, sind die Gerichte zur Überprüfung berufen.

Rechtsgrundlagen

§ 9 Hebammengesetz (HebG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz